Zur Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird; Einbeziehung von vermieteten Praxisräumen
Leitsatz
1. Die Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, setzt zwar voraus, daß der Grundbesitz ausschließlich demjenigen zuzurechnen ist, der ihn benutzt, er muß ihn aber nicht ausschließlich selbst benutzen.
2. Eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes steht der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG grundsätzlich entgegen. Das gilt in Ausnahmefällen dann nicht, wenn Teile des Grundbesitzes an einen Dritten vermietet oder verpachtet sind und von diesem in einer Art und Weise benutzt werden, die für die Erfüllung des auf dem Grundbesitz von dem Zurechnungsträger selbst verfolgten begünstigten Zwecks unentbehrlich ist.
3. Werden Räume eines Krankenhauses als Praxisräume an selbständig tätige Fachärzte vermietet, die allein für die medizinische Betreuung der in dem Krankenhaus untergebrachten Patienten verantwortlich sind und in den Praxisräumen diese Patienten behandeln, so sind auch die diesen Räumen zuzurechnenden Grundstücksteile grundsteuerfrei, auch wenn die Fachärzte darin ambulante Patienten behandeln. Etwas anderes gilt für die an selbständige Unternehmer für den Betrieb einer Apotheke oder einer Cafeteria in einem Krankenhaus vermieteten Räume jedenfalls dann, wenn diese Betriebe auch von Kunden besucht werden, die mit dem Krankenhaus sonst nichts zu tun haben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 535 BFH/NV 1991 S. 37 Nr. 6 RAAAA-93696
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