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BFH Urteil v. - II R 134/88 BStBl 1991 II S. 521

Gesetze: ErbStG 1974 §§ 11, 21 Abs. 1 Satz 1

Anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem Devisenkurs am Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer umzurechnen

Leitsatz

Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem amtlichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Briefkurs für den Tag in Deutsche Mark umzurechnen, an dem die deutsche Erbschaftsteuer für den Erwerb entstanden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 521
BFH/NV 1991 S. 51 Nr. 8
SAAAA-93687

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