Selbstgenutzte Einfamilienhäuser als Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels oder als Privatvermögen wegen vorübergehender privater Nutzung
Leitsatz
Selbstgenutzte Einfamilienhäuser können dem Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuzuordnen sein, sofern ihr betrieblicher Einsatz im Vordergrund steht und sie nur vorübergehend zur privaten Nutzung bestimmt sind. Eine nur vorübergehende private Nutzung steht der Zuordnung zum Privatvermögen aber nicht entgegen, wenn sie nachweisbar auf außerbetrieblichen Gründen beruht (Abgrenzung zum , BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 519 BFH/NV 1991 S. 35 Nr. 6 YAAAA-93685
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