(Un-)Zulässige Rücklagenbildung durch die
Industrie- und Handelskammern
Prof.
Dr. Ralf Jahn, Würzburg
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2305Das
OVG Koblenz hat sich kürzlich mit der Zulässigkeit und den Grenzen der
Rücklagenbildung bei Wirtschaftskammern befasst. Dies gibt Anlass, die Maßgaben
und Grenzen der Bildung von Rücklagen durch die Kammern näher zu betrachten.
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Rücklagenbegriff und -arten
[i]Aus der jährlichen Haushaltswirtschaft ausgeschiedene
GeldbeständeIm öffentlichen Haushaltsrecht versteht man unter
„Rücklagen“ allgemein Geldbestände, die aus der jährlichen
Haushaltswirtschaft ausgeschieden (also „geparkt“ werden), um der
Finanzierung der Aufgabenerfüllung in näherer oder fernerer Zukunft zu dienen.
Sie dienen der Absicherung von Risiken wie konjunktur- oder krisenbedingten
Beitragsschwankungen, Bandbreiten bei den eigenerwirtschafteten Einnahmen (etwa
aus Weiterbildungsangeboten oder Zinserträge aus Finanzanlagen) oder
Vorsorgemaßnahmen etwa für die Instandhaltung der Betriebsgebäude und
Einrichtungen.
[i]ArtenDie Ausgleichsrücklage dient zum
Ausgleich aller ergebniswirksamen Einnahmeschwankungen. Sie dient damit dem
Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und der Sicherung der
Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel der
Kammer. „Sonstige Rücklagen“ dürfen ...