Steuerberaterhaftung
8. Aufl. 2023
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Zweiter Teil: Die steuerrechtliche Haftung des Steuerberaters
Erster Abschnitt: Die gesetzlichen Haftungstatbestände
A. Schuld und Haftung
1Die AO unterscheidet zwischen Steuer- und Haftungsschuld: Während der Steuerschuldner seine eigene Steuer dem Staat schuldet, steht derjenige, der für eine Steuer haftet, für die Steuerschuld eines Dritten ein. Beide werden in § 33 AO als Steuerpflichtige bezeichnet, die in das Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO eingebunden sind. Dieses enthält neben dem Steueranspruch u. a. auch den Haftungsanspruch. Beide Ansprüche sind an die Verwirklichung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale geknüpft. Diese können sich sowohl aus Steuergesetzen als auch aus nicht steuerlichen Gesetzen ergeben, § 191 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 AO.
2Soweit die Steuergesetze die Fremdhaftung betreffen, regeln sie, wer unter welchen Voraussetzungen dafür einzustehen hat, dass die Steuerschuld eines Dritten nicht erfüllt worden ist.
3Verfahrensrechtlich beinhalten die §§ 69–76 AO Haftungstatbestände; in den Einzelsteuergesetzen bspw. § 42d EStG (Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer), § 44 Abs. 5 EStG (Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen), § 20 Abs. 5 und 6 ErbStG (Haftung fü...