Steuerberaterhaftung
8. Aufl. 2023
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Erster Teil: Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters
Erster Abschnitt: Haftpflichtprozess und Haftungstatbestände
A. Der Haftpflichtprozess – Prozessrechtliche Besonderheiten
I. Zulässigkeit der Haftpflichtklage gegen den Steuerberater
1. Vorverfahren, Schlichtung der Steuerberaterkammer
1Sieht der mit einem Steuerberater geschlossene Vertrag vor Klageerhebung eine Schlichtung bei der Steuerberaterkammer vor, ist eine vorher anhängig gemachte Klage unzulässig.
2. Parteifähigkeit, § 50 Abs. 1 ZPO
a) Sozietät/GbR
2Im Haftpflichtprozess ist die Sozietät als GbR parteifähig und kann als Partei bezeichnet werden. Das Ausscheiden eines Sozius/Gesellschafterwechsel im Prozess führt zu keinem Parteiwechsel. Name und Sitz der Sozietät, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die vertretungsberechtigten Gesellschafter, § 130 Nr. 1 ZPO, sind zu benennen. Für den klagenden Mandanten ist es ratsam, dass alle Gesellschafter der Sozietät im Titel ausgewiesen werden, denn bei einer Zahlungsverpflichtung der Sozietät, sind neben ihr auch die Sozien als akzessorisch Haftende passivprozessführungsbefugt.
3Die Scheinsozietät ist im Gegensatz zur Sozietät/GbR als Rechtspersönlichkeit nicht existent. Sie ist prozessual ...