1. Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG als Sonderbetriebsvermögen II 2. Zur Stellung eines Kommanditisten im Rahmen einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG bei gleichzeitiger Beteiligung an der Untergesellschaft und an der Komplementär-GmbH der Obergesellschaft
Leitsatz
1. Bei einer GmbH & Co. KG gehört grundsätzlich der Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten, weil dieser Geschäftsanteil es dem Kommanditisten ermöglicht, über seine Stellung in der Komplementär-GmbH Einfluß auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszuüben.
2. Bei einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG wird die Stellung eines Kommanditisten der Untergesellschaft durch seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH der Obergesellschaft nur dann verstärkt, wenn der betreffende Kommanditist in der Obergesellschaft einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 510 BFH/NV 1991 S. 42 Nr. 7 AAAAA-93680
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