Instanzenzug: ArbG Essen Az: 6 Ca 1028/21 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 8 Sa 869/21 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit im Blockmodell ein Anspruch auf Zahlung der einmaligen Corona-Sonderzahlung für das Jahr 2020 zusteht.
2Die Beklagte, eine Gebietskörperschaft in Nordrhein-Westfalen, beschäftigt die am geborene Klägerin seit dem mit einer wöchentlichen Arbeitszeit iHv. zuletzt 39 Stunden als Angestellte. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Die Klägerin war in der Vergütungsgruppe S 14 der Anlage C zum TVöD-SuE eingruppiert. Dies entspricht Entgeltgruppe 9c der Anlage A zum TVöD-V.
3In einem Altersteilzeitarbeitsvertrag verständigten sich die Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis vom bis zum als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom bis zum und einer Freistellungsphase vom bis fortzuführen. Unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit sollte das Arbeitsentgelt fortlaufend nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ gezahlt werden.
4Der zwischen der VKA und ver.di geschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom idF vom regelt ua.:
5Am schlossen ua. der VKA und ver.di den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung), in dem es ua. heißt:
6Mit Schreiben vom forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, ihr die Corona-Sonderzahlung zu gewähren.
7Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Voraussetzungen, an die § 2 TV Corona-Sonderzahlung die Zahlung der Corona-Sonderzahlung knüpfe, lägen vor, weil sie am in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden und mit der Vergütung während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im maßgeblichen Zeitraum zwischen und Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung bezogen habe.
8Die Klägerin hat beantragt,
9Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die vorrangige Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ schließe die Entstehung neuer Entgeltansprüche in der Freistellungsphase dem Grunde nach aus. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des in der Arbeitsphase verdienten und durch Tariferhöhungen dynamisierten Wertguthabens.
10Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und der Klage iHv. 200,00 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Beklagte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.
Gründe
11Die Revisionen der Parteien sind nicht begründet.
12I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin einen Betrag iHv. 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die zulässige Klage ist insoweit begründet.
131. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dazu zählt der TV FlexAZ.
142. Arbeitnehmer, die sich - wie die Klägerin - zu dem in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung festgelegten Stichtag am in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, können die Corona-Sonderzahlung beanspruchen. Dies ergibt die gebotene Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB - Rn. 13; - 4 AZR 365/20 - Rn. 21 mwN).
15a) Für dieses Auslegungsergebnis spricht bereits der Wortlaut der Tarifnorm. Nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten Personen, deren Arbeitsverhältnis am bestand, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem Anspruch auf Entgelt hatten. Danach hängt die Corona-Sonderzahlung allein vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum maßgeblichen Stichtag und eines Entgeltanspruchs an einem Tag im Referenzzeitraum ab. Der Tarifwortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Corona-Sonderzahlung Beschäftigten vorbehalten sein soll, die - anders als Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell - eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht haben und dabei durch die Corona-Pandemie bedingten Belastungen am Arbeitsplatz ausgesetzt waren.
16b) Die Tarifsystematik führt gegenüber dem Wortlaut zu keinem anderen Ergebnis.
17aa) Die unter Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung geregelten Ausnahmen von den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung verdeutlichen, dass die Corona-Sonderzahlung nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung abhängt, sondern nur von einem (gegebenenfalls fingierten) Entgeltanspruch. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung haben selbst Beschäftigte, die durchgehend Krankengeld bezogen, sich in Kurzarbeit (Null) befanden oder lediglich Anspruch auf Entgelt für einen Tag im Bezugszeitraum hatten, Anspruch auf die ungekürzte Corona-Sonderzahlung. Lediglich die Berechnung der Corona-Sonderzahlung richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung iVm. § 24 Abs. 2 TVöD/VKA).
18bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu keinem abweichenden Verständnis. Die Tarifnorm bestimmt, dass Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts erhalten, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. In den Teilzeitquotienten der Freistellungsphase fließen ausnahmslos alle in der Aktivphase verdienten Entgeltbestandteile. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ regelt damit lediglich die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben, ohne das Entstehen zukünftiger, im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags noch nicht absehbarer Vergütungsansprüche für die Altersteilzeit auszuschließen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zusätzlich zum Wertguthaben Leistungen vorzusehen, die - wie vorliegend die einmalige Corona-Sonderzahlung - unabhängig von einer bestimmten Arbeitsleistung gewährt werden.
19c) Die Auslegung des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung, dass Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung haben, entspricht dem Tarifzweck. Nr. 1 Satz 2 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung definiert die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung als „Beihilfe bzw. Unterstützung“ im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hatte das (BStBl. I S. 503) mitgeteilt, während der Corona-Krise in der Zeit vom 1. März bis zum könnten zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag iHv. 1.500,00 Euro steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden. Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl. I S. 1385) stellte der Gesetzgeber diese Rechtsauffassung im Interesse umfassender Rechtssicherheit durch § 3 Nr. 11a EStG klar (BT-Drs. 19/19601 S. 33). Die Anknüpfung an die steuerliche Bestimmung spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht von einer besonderen Belastung aufgrund geleisteter Arbeit abhängig gemacht haben, sondern die finanziellen Belastungen aufgrund der Corona-Pandemie unabhängig von einer Arbeitsleistung abmildern wollten. Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG werden als uneigennützige Unterstützungsleistungen ( - Rn. 27) unabhängig von einem entgeltlichen Austauschgeschäft gezahlt ( - Rn. 18). Es liegt nahe, dass die Uneigennützigkeit auch Voraussetzung für die Steuerprivilegierung von arbeitgeberseitigen Beihilfen und Unterstützungsleistungen nach § 3 Nr. 11a EStG ist (so auch Schmidt/Levedag EStG 41. Aufl. § 3 Rn. 48), auf die die Tarifvertragsparteien ausdrücklich verwiesen haben.
203. Danach erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Zwischen den Parteien bestand am ein (Altersteilzeit-)Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem an (mehr als nur) einem Tag Anspruch auf Entgeltzahlung.
214. Der Anspruch der Klägerin auf die Corona-Sonderzahlung besteht iHv. 200,00 Euro.
22a) Die Corona-Sonderzahlung beträgt für Vollzeitbeschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung für die Entgeltgruppen 9a bis 12 400,00 Euro. Für Teilzeitbeschäftigte ordnet § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 TVöD/VKA an. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tariflich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die Berechnung der Anspruchshöhe sind die jeweiligen Verhältnisse am maßgeblich (§ 2 Abs. 2 Satz 5 TV Corona-Sonderzahlung).
23b) Die Klägerin, die in einem (Alters-)Teilzeitarbeitsverhältnis steht, hat danach Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung iHv. 200,00 Euro (50 vH des vollen Anspruchs). Unter Zugrundelegung der nach § 2 Abs. 2 Satz 5 TV Corona-Sonderzahlung maßgebenden „jeweiligen Verhältnisse“ am Stichtag des betrug die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin 19,5 Wochenstunden. Im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird - wie im Teilzeitmodell - die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses um die Hälfte verringert ( - Rn. 31).
245. Der Zinsanspruch folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB).
25II. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin einen 200,00 Euro übersteigenden Betrag nebst anteiliger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Insoweit ist die Klage nicht begründet. Die in § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung angeordnete Berechnung der Anspruchshöhe entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz steht im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG.
261. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
27a) Die Norm des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des Entgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung ( - Rn. 47 mwN, BAGE 165, 1). § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet eine Abweichung vom Pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil Teilzeitbeschäftigter, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht. Eine Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung entsprechend dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG schließt jedoch eine sonstige Benachteiligung nicht aus ( - Rn. 28, BAGE 140, 148). Insbesondere bei Leistungen, bei denen der Vergütungscharakter nicht im Vordergrund steht, können - abhängig vom Leistungszweck - Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Ansprüche in gleicher Höhe haben (vgl. zu einer als Anerkennung der Betriebstreue geleisteten Jubiläumszuwendung - zu II 3 der Gründe). Eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten ist aber sachlich gerechtfertigt, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich an dem mit der Leistung verfolgten Zweck zu orientieren ( - Rn. 28, BAGE 169, 351).
28b) Als selbständige Grundrechtsträger können die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung den Leistungszweck einer tariflichen Leistung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestimmen ( - Rn. 47, BAGE 172, 313; - 10 AZR 231/18 - Rn. 34, BAGE 165, 1). Neben einer Einschätzungsprärogative über die tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen verfügen sie dazu über einen weiten inhaltlichen Gestaltungsspielraum, der sie nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ( - Rn. 40, BAGE 174, 116; - 10 AZR 300/18 - Rn. 19 mwN). Da die in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelten Diskriminierungsverbote nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stehen, darf der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer auszuhöhlen ( - Rn. 33 ff.).
292. Nach diesen Grundsätzen verstößt die der Arbeitszeit entsprechende Berechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung iVm. § 24 Abs. 2 TVöD/VKA nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie entspricht dem Prinzip des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die Corona-Sonderzahlung im Umfang des Anteils ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die tarifvertragliche Regelung steht auch im Einklang mit § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Für die der Arbeitszeit entsprechende Berechnung besteht ein sachlich vertretbarer Grund. Der tarifvertragliche Zweck, mit der einmaligen Corona-Sonderzahlung allen Beschäftigten unter der Voraussetzung eines zum Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie eines Entgeltanspruchs im Referenzzeitraum einen anlassbezogenen, an das individuelle Arbeitsentgelt angepassten Zuschuss zum individuellen Arbeitsentgelt zu gewähren, steht einer quantitativen Differenzierung nicht entgegen. Es ist nicht sachfremd, dass die Tarifvertragsparteien den Umfang der Beteiligung des Arbeitgebers an den allgemeinen Corona-Folgen an die der individuell vereinbarten Arbeitszeit entsprechenden Vergütung anknüpfen, aus der die Beschäftigten ihre Aufwendungen erfahrungsgemäß decken.
303. Die Klägerin hat danach lediglich Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung iHv. 200,00 Euro. Eine höhere Sonderzahlung ginge über den Umfang hinaus, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
31III. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu zwei Dritteln, die Klägerin zu einem Drittel zu tragen. Diese Kostenquote entspricht ihrem Unterliegen in der Revisionsinstanz.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:280323.U.9AZR330.22.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-45883