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BPatG Urteil v. - 4 Ni 1/23 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitssache – „Heißkanaldüse zur Seitenanspritzung“ – teilweise Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 288 485 (Streitpatent), das – unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten, der DE 20 2008 005 073 U vom 11. April 2008 und der DE 20 2008 013 086 U vom 1. Oktober 2008 – am 1. April 2009 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 12. Juni 2013 veröffentlicht worden. Das in deutscher Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:170223U4Ni1.23EP.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-45876

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