Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Bezug:
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1. Adressatenkreis
Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den Veranlagungsstellen und Servicezentren der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern. Sie ändert die Verfügung vom , Az. S 2221.1.1-9/124 St36, die aus dem AIS entfernt wird.
2. Allgemeines
2.1. Verfahren
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Gebiet belegen ist, zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Maßgebend ist der erreichte bzw. angestrebte Abschluss.
Die Prüfung und Feststellung der genannten schulrechtlichen Kriterien obliegt grundsätzlich dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.
Beantragen Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne, dass ein Anerkennungsbescheid einer der o. g. Behörden vorgelegt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Schule im Verzeichnis der bayerischen Ersatzschulen (vgl. Anlage 4) aufgeführt wird. Aus Vereinfachungsgründen kann bei diesen Schulen von der Anforderung eines Anerkennungsbescheids abgesehen werden, denn Ersatzschulen erfüllen zwangsläufig die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Nachweis des Schulbesuchs kann in Form einer Schulbesuchsbescheinigung erbracht werden. Eine aktuelle Liste dieser Ersatzschulen ist dieser Verfügung als Anlage 4 angehängt.
Handelt es sich bei der Einrichtung um keine Ersatzschule, so sind die Steuerpflichtigen an die jeweils zuständige Stelle zu verweisen (zur Zuständigkeit s. Tz. 7). Ein Nachweis über den angestrebten Abschluss in Form eines Anerkennungsbescheids der zuständigen Kultusbehörde ist für diesen Fall unerlässlich. Eine Bestätigung durch die Schule selbst stellt keinen Anerkennungsbescheid in diesem Sinne dar und ist nicht ausreichend. Die Steuerpflichtigen sind darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Art und Umfang der benötigten Unterlagen für die Prüfung der schulrechtlichen Kriterien alleine der jeweils zuständigen Kultusbehörde obliegt. Von einer Anforderung entsprechender Unterlagen durch das Finanzamt bitte ich abzusehen.
2.2. Nachweis der Schulform: „Privatschule“
Die Schulform, d. h. ob es sich tatsächlich um eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt, kann nicht von der ZASt bescheinigt werden. Die Steuerpflichtigen sind diesbezüglich nicht an die ZASt zu verweisen. Im Zweifel hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den Nachweis der Schulform zu liefern. Ein solcher Nachweis soll aber nur gefordert werden, wenn ernstliche Zweifel begründet sind, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt (z. B. außergewöhnlich niedrige Zahlungen an die Schule).
2.3. Nichtbegünstigte Schulen/Einrichtungen
Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, gehören nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Daher sind Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Ferienkursen (z. B. Feriensprachkursen) und Ähnlichem nicht begünstigt.
Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, so dass Gebühren für deren Besuch (z. B. Studiengebühren) von einer Berücksichtigung ausgeschlossen sind.
Auch der Besuch einer Berufsakademie im tertiären Bereich stellt keinen Schulbesuch i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar. Berufsakademien sind Einrichtungen, die nach dem dualen System die theoretische Ausbildung an einer Studienakademie und den Praxisbezug in einem Betrieb vermitteln. Zugangsvoraussetzung für Berufsakademien im tertiären Bereich ist ein Abschluss im Sekundarbereich II (Abitur/Fachhochschulreife) bzw. eine dreijährige Berufstätigkeit. Sie schließen mit dem Bachelorgrad ab (z. B. Bachelor of Science, Bachelor of Arts). Sie sind daher mit Hochschulen vergleichbar und können nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden.
Daneben existieren in einigen Ländern auch Berufsakademien, die sich an klassischen Ausbildungsberufen orientieren und nicht dem tertiären Bildungssektor angehören. Sie führen zu keinem akademischen Abschluss und können daher unter den übrigen Voraussetzungen dieser Verfügung berücksichtigt werden.
Ebenso handelt es sich nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bei dem Schulprojekt der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen – Nürnberg „Klassenzimmer unter Segeln“ (KUS), das auf die 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums beschränkt ist, weder um eine Schule noch um eine andere Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG vorbereitet. Mithin kommt ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG der für dieses Projekt zu entrichtenden Zahlungen nicht in Betracht.
2.4. Kind als Vertragspartner der Schule
Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wurde. Die Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben hierzu entschieden, dass es alleine darauf ankommt, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt werden, wenn deren unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist. Von der erforderlichen Unterhaltsberechtigung des Kindes ist auszugehen, wenn die Eltern für das Kind Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten.
2.5. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen kann eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gewährt werden. Werden Kinder und Jugendliche im Rahmen der Gewährung einer solchen Eingliederungshilfe in einem Internat untergebracht, sind zwar die Eltern Vertragspartner der Schule, die Kosten für den Besuch der Schule trägt jedoch zunächst das Jugendamt (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Der Vertrag mit der Schule enthält hierzu i. d. R. folgenden Passus:
„Der Gesamtkostensatz für schulische und sozialpädagogische Betreuung sowie fachlicher Förderung und das zur Verfügung stellen tragfähiger Betreuungssettings für besondere Problemlagen nach SGB VIII § 27 i. V. m. § 34, § 35a und § 41 ist mit dem örtlichen Jugendamt vereinbart. Die Abrechnung erfolgt über das jeweils zuständige Jugendamt. Kosten, die nicht in der Entgeltvereinbarung enthalten sind, werden über die Richtlinien Gewährung von Nebenleistungen beantragt. Nicht genehmigte Nebenleistungen durch das Jugendamt werden mit den Eltern verrechnet.“
Die Eltern sind wiederum nach den §§ 93, 94 SGB VIII verpflichtet, zu den Kosten der Jugendhilfeleistung beizutragen, soweit ihnen dies zuzumuten ist. Sofern die Kostenbeiträge der Eltern zur Finanzierung des Besuchs einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Schule dienen, können 30 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit diese nicht auf Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfallen. Der sich aus den Regelungen im SGB VIII ergebende Zahlungsweg über die Einrichtung der Jugendhilfe führt nicht zum Verlust des Schulgeldcharakters.
Das seitens des Jugendamtes zu zahlende monatliche Entgelt ergibt sich aus einer Rahmenentgeltvereinbarung gem. §§ 78a ff SGB VIII. Die Kalkulation dieses Entgelts beruht auf Tagessätzen. Dementsprechend ist eine detaillierte Aufgliederung des monatlichen Entgelts des Jugendamtes bzw. des Kostenbeitrages der Eltern in einen Schulgeldanteil nicht ohne weiteres möglich. Legen den Steuerpflichtigen die erforderlichen Unterlagen vor, so kann zur Ermittlung des im Kostenbeitrag unstreitig enthaltenen Schulgeldanteils folgender Aufteilungsmaßstab angelegt werden:
a) Errechnung des Schulgeldanteils:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahreselternkostenbeitrag x reguläres Jahresschulgeld außerhalb
einer Eingliederungsmaßnahme |
Jahresgesamtkostenersatz des Jugendamtes |
b) davon 30 Prozent, höchstens 5.000 € stellen Sonderausgaben dar.
Die Schule S wird auch von seelisch behinderten Kindern besucht. Normalerweise beträgt das jährliche Schulgeld 9.600 €. Die Entgeltvereinbarung sieht für das seelisch behinderte Kind K einen Tagessatz von 100 € und somit einen Jahresgesamtkostenersatz des Jugendamtes von 36.500 € vor. Die Eltern des Kindes K wurden wegen ihrer Einkommensverhältnisse zu einem Jahreskostenbeitrag von 4.800 € herangezogen.
Lösung:
Nach Anwendung der o. g. Berechnungsformel ist im Kostenbeitrag der Eltern ein Schulgeldanteil von 1.262 € enthalten. Die Eltern können 30 % davon, d. h. 379 € als Sonderausgaben geltend machen.
3. Sonderfall: Lycee Francais Renoir (München)
Die private Deutsch-Französische Schule München (Lycee Francais Jean Renoir) ist nur mit der Grund- und Teilhauptschulstufe I und damit nur bis einschließlich der 5. Jahrgangsstufe im Verzeichnis der Ersatzschulen (vgl. Anlage 4) aufgeführt. Die Schulabschlüsse, die an dieser Schule in den höheren Jahrgangsstufen erreicht werden, sind aber stets als einem inländischen Abschluss gleichwertig anzuerkennen. Nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sind Einzelfallprüfungen ab der 6. Jahrgangsstufe durch die ZASt in diesem Ausnahmefall nicht notwendig. Für die Berücksichtigung des Schulgeldes ist für alle Jahrgangsstufen lediglich die Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung erforderlich.
Diese Vereinfachungsregel ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
4. Europäische Schulen
„Europäische Schulen“ sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt. Sie befinden sich in Deutschland und im EU-Ausland und sind nicht zu verwechseln mit „Europaschulen“. Auf der Internetseite der Europäischen Schulen (http://www.eursc.eu/de) werden diese Schulen abschließend namentlich genannt. Zurzeit gibt es vierzehn dieser Schulen in sieben Ländern:
Deutschland: Frankfurt a.M., Karlsruhe und München
Belgien: Brüssel I, Brüssel II, Brüssel III, Brüssel V und Mol
Spanien: Alicante
Italien: Varese
Luxemburg: Luxemburg I und Luxemburg II
Niederlande: Bergen
Vereinigtes Königreich: Culham
Die Europäischen Schulen erfüllen die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre. Eine Prüfung durch die ZASt ist für Schüler Europäischer Schulen nicht erforderlich. Stattdessen genügt für die Berücksichtigung des Schulgeldes eine Schulbesuchsbescheinigung.
Eine Liste der Europäischen Schulen mit den jeweiligen Kontaktdaten ist dieser Verfügung als Anlage 5 angehängt.
5. Internationale Schulen im Inland
Schulgeldzahlungen an Internationale Schulen im Inland (z. B. Bavarian International School (BIS); Munich International School e. V. (MIS)) können ohne Bestätigung der ZASt nur bis zur Jahrgangsstufe 9 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab der Jahrgangsstufe 10 können die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht mehr als erfüllt unterstellt werden. Ausschlaggebend für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Jahrgangsstufen 10, 11 und 12 ist die Fächerkombination in den Jahrgangsstufen 11 und 12. Die Fächerwahl wird während der 10. Jahrgangsstufe getroffen und ist für die beiden nachfolgenden Jahrgangsstufen bindend. Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug liegen nur dann vor, wenn die ZASt bestätigt, dass die verbindliche Fächerwahl für die 11. und 12. Jahrgangsstufe (Higher Level/ Standard Level) dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) entspricht. Denn dann kann der Schüler nach der 12. Jahrgangsstufe die Hochschulreife und somit einen Abschluss, der einem Abschluss einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannt ist, erlangen. Da ein nachträglicher Fächerwechsel nicht möglich ist, genügt eine einmalige Bestätigung der ZASt.
Bescheinigt die ZASt, dass die Fächerwahl für die 11. und 12. Jahrgangsstufe im Einklang mit dem KMK-Beschluss steht, so ist das Schulgeld für die Jahrgangsstufen 10, 11 und 12 zu berücksichtigen. Denn die 10. Klasse dient damit der Vorbereitung auf die nachfolgenden Jahrgangsstufen, die wiederum zu einem anerkennungsfähigen Abschluss führen.
Entspricht die Kursbelegung für die 11. und 12. Jahrgangsstufe hingegen laut Bescheinigung der ZASt nicht dem Beschluss der KMK, so kann das Schulgeld für die 10. bis einschließlich der 12. Jahrgangsstufe nicht berücksichtigt werden.
Je eine Musterbestätigung der ZASt für die beiden Alternativen ist dieser Verfügung beigefügt.
5.1. Sonderfall: St. George’s The Englisch International School in Munich
Das oben geschilderte Verfahren gilt grundsätzlich auch für die St. George’s The English International School Munich. Es ist jedoch zu beachten, dass die Schule ein anderes Jahrgangsstufensystem hat. In der Folge entsprechen die bayerischen Jahrgangsstufen 1 bis 9 an der St. George’s The English International School Munich „Year 2 – 10“, die Jahrgangstufen 10 bis 12 wiederum „Year 11 – 13“. Bei Übertragung der Verfahrensweise für die Internationalen Schulen bedeutet dies, dass Entgeltzahlungen für „Year 2 – 10“ ohne Bestätigung der ZASt, für „Year 11 – 13“ bei positiver Bescheinigung der ZASt nach einmaliger Prüfung anhand der für den angestrebten Abschluss verbindlich getroffenen Fächerwahl des Schülers als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig sind.
Bei den Jahrgängen unterhalb „Year 2“ (z. B. Reception Class Year 0, Year 1) handelt es sich um Stufen, die im bayerischen System dem Kindergarten entsprechen. Schulgeldzahlungen für diesen Bereich können daher nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zugelassen werden.
5.2. Sonderfall: CreateSchools Tutzing
Die CreateSchools Tutzing hat den rechtlichen Status einer Ergänzungsschule und unterscheidet sich in ihrer Struktur von den übrigen internationalen Schulen im Sinne von Nr. 5 der Verfügung. Dennoch können Schulgeldzahlungen an der CreateSchools Tutzing ebenfalls als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden. Die CreateSchools Tutzing, welche die Jahrgangsstufen 1 bis 9 umfasst, meldet die Schüler nach der Jahrgangsstufe 9 zu den (I) GCSE-Prüfungen English as First Language, Mathematics und Geography oder History oder Economics an und führt somit bei erfolgreicher Prüfungsteilnahme zu einem dem bayerischen Mittelschulabschluss gleichwertigen Schulabschluss. Eine gesonderte Prüfung durch das StMBW und/oder die Zeugnisanerkennungsstelle ist daher nicht notwendig.
6. Sachverhalte mit Auslandsbezug
Neben den inländischen Privatschulen kann – unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG – auch das Schulgeld an Schulen im EU/EWR-Ausland als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Werden im Folgenden Schulen im Ausland besprochen, so werden damit nur Schulen im EU/EWR-Raum angesprochen (ausdrückliche Ausnahme Tz. 6.5). Entgelte an Schulen außerhalb der EU/EWR sind nicht begünstigt.
6.1. Besuch einer ausländischen Grundschule
Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus kann in allen Ländern des EU/EWR-Auslands mindestens eine acht- bzw. neunjährige Schulpflicht vorausgesetzt werden, sodass grundsätzlich von der Erfüllung der Schulpflicht und zumindest bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der schulischen Ausbildung auszugehen ist.
Vor diesem Hintergrund kann aus der Tatsache, dass Kinder beim Besuch ausländischer Grundschulen die Schulpflicht erfüllen, geschlossen werden, dass die besuchten Grundschulen jeweils zu einem Jahrgangsabschluss führen, der einem inländischen Jahrgangsabschluss an einer öffentlichen Grundschule gleichsteht. Das Schulgeld, das Eltern für Ihr Kind für den Besuch einer Grundschule in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierten Grundschule im EU/EWR-Raum bis einschließlich der 4. Jahrgangsstufe entrichten, kann daher ohne Prüfung der Vergleichbarkeit im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Ein Anerkennungsbescheid ist in diesen Fällen nicht anzufordern.
6.2. Besuch einer ausländischen Privatschule bis zu einem Jahr
Soll ein Kind der Steuerpflichtigen gemäß den in den Schulordnungen getroffenen Regelungen nur für einen festgelegten Zeitraum (z. B. ein halbes oder ein ganzes Jahr) vom Besuch seiner bisherigen (inländischen) Schule beurlaubt werden, um eine Schule im Ausland zu besuchen, so behält er auch während des Auslandsaufenthalts seinen Status als Schüler der inländischen Schule und wird nach Beendigung des Auslandsaufenthalts wieder in seine Schule bzw. das hiesige Schulsystem eingegliedert.
Mit der Beurlaubung wird dem Kind von der inländischen Schule eine Schulbesuchsbescheinigung ausgestellt, auf der der Beurlaubungszeitraum und der Auslandsaufenthalt bestätigt werden; nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes wird von der inländischen Schule zusätzlich die Wiederaufnahme des hiesigen Schulbesuchs bestätigt. Mit den Schulbesuchsbescheinigungen der inländischen Schule kann gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden, dass der Besuch der hiesigen Schule nur unterbrochen wurde und dass nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes der Schulbesuch mit dem Ziel des Erwerbs eines inländischen Schulabschlusses fortgesetzt wird. Eine zusätzliche Bestätigung der ZASt ist nicht erforderlich.
6.3. Fehlen bewertungsrelevanter Bildungsnachweise
Die ausländischen Schulsysteme sind nur teilweise mit dem deutschen Schulsystem vergleichbar. Für den Fall, dass noch keine bewertungsrelevanten Bildungsnachweise (insb. Abschlusszeugnis) vorliegen, ist es für die ZASt i. d. R. nicht möglich, abschließend zu beurteilen, ob die ausländische Schule zu einem Abschluss führt, der einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule gleichwertig ist.
Die Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben daher entschieden, dass für die Anerkennung mehrjähriger Auslandsschulbesuche eine einmalige Prognosebescheinigung der im Einzelfall zuständigen Behörde (z. B. ZASt) ausreichend ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nur auf die rein theoretische Möglichkeit an, an einer bestimmten ausländischen Schule einen als gleichwertig anerkannten Abschluss zu erreichen. Liegt eine entsprechende Prognosebescheinigung der zuständigen Behörde vor, ist der Steuerpflichtige in den Folgejahren nicht mehr an die ZASt zu verweisen. Für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben ist die einmal erteilte Prognosebescheinigung ausreichend, solange das Kind die gleiche Schule besucht.
6.4. Erwerb eines allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschlusses an einer Hochschule im Ausland
In den Bildungssystemen anderer Staaten ist es z. T. möglich, bereits mit einem mittleren Bildungsabschluss (z. B. Realschule) ein Studium an einer Hochschule aufzunehmen. Im Rahmen dieses Studiums wird neben einem Hochschulabschluss (z. B. Diplom) erstmals auch ein allgemeinbildender oder berufsbildender Abschluss erreicht. Da nur Zahlungen an eine Schule begünstigt sein können, scheidet die steuerliche Berücksichtigung des entrichteten Entgelts an eine Hochschule aus (vgl. Tz. 2.3).
Die ZASt stellt in den genannten Fällen einen Anerkennungsbescheid aus, da auch ein allgemeinbildender oder berufsbildender Abschluss erreicht wird und die ZASt die Schulform nicht prüft (vgl. Tz. 2.2). Ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass im Ausland eine Hochschule besucht wurde, sind Zahlungen – unabhängig vom erreichten Abschluss und einem evtl. erteilten Anerkennungsbescheid der ZASt – nicht abziehbar.
6.5. „International Baccalaureate“
Das „International Baccalaureate“ kann in Deutschland zur Allgemeinen Hochschulreife führen und wäre damit dem inländischen Abitur vergleichbar. Häufig berechtigt ein derartiger Abschluss aber erst nach Ablegen einer Feststellungsprüfung, auf die mit einem zweisemestrigen Studienkolleg an der hiesigen Hochschule vorbereitet wird, zum Hochschulzugang.
Auf Bundesebene wurde entschieden, dass Schulgeld, das an eine ausländische Schule gezahlt wird, die mit dem International Baccalaureate abschließt oder abschließen soll, als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzuerkennen ist. Als Nachweis sind die Schulbesuchsbescheinigung sowie eine Bestätigung darüber, dass das International Baccalaureate an dieser Schule erreichbar ist, anzufordern.
Die Aufwendungen für den zweisemestrigen Besuch des Studienkollegs sind hingegen nicht begünstigt, da das Studienkolleg i. d. R. an einer Hochschule stattfindet.
6.6. „Deutsche Schulen“ im Ausland
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG sind Schulgeldzahlungen für den Besuch einer „Deutschen Schule“ im Ausland als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie – anders als bei allen übrigen Schulen – außerhalb des EU/EWR-Raumes liegen. Eine zusätzliche Bestätigung der ZASt ist nicht erforderlich.
Auf der Internetseite https://www.kmk.org/ kann unter „Dokumentation und Statistik >Beschlüsse und Veröffentlichungen >Bildung/Schule >Auslandsschulen“ eine Übersicht über die von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannten deutschen Auslandsschulen abgerufen werden. Zudem finden sich dort weitere Listen über deutsche Auslandsschulen, die zwar keine offizielle Anerkennung besitzen, deren Abschlüsse aber denen inländischer Schulen vergleichbar sind und die daher gemäß § 10 Abs.1 Nr. 9 S. 2 und 3 EStG anerkannt werden können. Nach Auskunft der Kultusministerkonferenz der Länder werden diese Listen alle zwei Jahre aktualisiert.
6.7. Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Schulen
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist am aus der EU ausgetreten.
Im Austrittsabkommen vom wurde in Artikel 126 ein Übergangs- oder Durchführungszeitraum vereinbart, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am endet (vgl. Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl EU Nr. L 29 S. 65 vom ). Bis zum sind daher Schulgeldzahlungen an eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Schule noch als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt aufgrund des Austritts aus der EU ab dem steuerlich Drittland dar. Schulgeldzahlungen an eine im Vereinigten Königreich und Nordirland belegene Schule sind daher ab nicht mehr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig (mit Ausnahme von dort belegenen Deutschen Schulen, vgl. Tz. 6.6).
7. Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung
Die Prüfung der Gleichwertigkeitsanerkennung erfolgt je nach Art und Belegenheit der Einrichtung durch verschiedene Behörden. Zur Ausstellung eines Anerkennungsbescheids sowie bei Fragen zur Gleichwertigkeitsprüfung bitte ich die Steuerpflichtigen – entsprechend den folgenden Zuständigkeitsregelungen – an die entsprechende Stelle zu verweisen.
7.1. Staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Ersatzschulen in Bayern
Hinsichtlich der bayerischen staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschulen kann weiterhin die Liste der Privatschulen in Bayern aus Anlage 4 verwendet werden.
7.2. Ergänzungsschulen und private Berufsfachschulen im Sinne des Art. 92 Abs. 7 BayEUG in Bayern
Bezüglich der bayerischen Ergänzungsschulen, die einen Berufsabschluss verleihen bzw. darauf vorbereiten, erfolgt die Gleichwertigkeitsprüfung durch das Bayerische Landesamt für Schule.
Die privaten Berufsfachschulen, die gemäß Art. 92 Abs. 7 BayEUG aus Bestandsschutzgründen den Status einer Ersatzschule haben (Berufsfachschule für Kosmetik Ingrid Gebauer - Gerstenberg, Augsburg; Schöner - Berufsfachschule für Kosmetik München, Inh. C. Frankl; Kleine-Nestler-Schule München Berufsfachschule für Gymnastik; Neue Münchner Schauspielschule UG (haftungsbeschr.) Berufsfachschule für Schauspiel München; Münchner Schmink- u. Kosmetikschule, Berufsfachschule für Kosmetik, Fr. Friedl Groh Kosmetik GmbH; Internat. Schule f. Schauspiel u. Acting München Berufsfachschule für Schauspieler; Private Berufsfachschule für Kosmetik Sigrid und Gerd Norkauer München; Bode-Schule München, Berufsfachschule für Gymnastik der Bode Schul-GmbH; Priv. Berufsfachschule für Kosmetik Petra Kutz- Breimer Nürnberg; Priv. Berufsfachschule für Kosmetik und Fußpflege Jana Pößnecker in Würzburg) können ohne weitere Prüfung anerkannt werden.
Hinsichtlich der bayerischen Ergänzungsschulen, die mit einem Schulabschluss abschließen bzw. darauf vorbereiten, nimmt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils eine anlassbezogene Prüfung der Anerkennungsfähigkeit vor.
7.3. Schulen im EU/EWR-Ausland
Bei den ausländischen Schulen im EU/EWR-Raum muss nach der Schulart unterschieden werden, um die Frage der Zuständigkeit für die Anerkennung beantworten zu können. Die Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen an deutsche Schulen im Ausland (vgl. Tz. 6.6) und europäische Schulen (vgl. Tz. 4) bleibt hiervon unberührt.
7.3.1. Allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke
Für die Anerkennung eines Abschlusses als gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss, dem mittleren Schulabschluss oder der Allgemeinen Hochschulreife ist grundsätzlich die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern zuständig.
7.3.2. Berufliche Schulen
Für die Anerkennung der Abschlüsse beruflicher Schulen im EU/EWR-Raum ist zu unterscheiden, ob die Schule mit einem Schulabschluss oder mit einem Berufsabschluss abschließt.
Bei den beruflichen Schulen, die einen Schulabschluss verleihen (z. B. Wirtschaftsschulen, Fachober-und Berufsoberschulen), obliegt die Gleichwertigkeitsprüfung der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern.
Wird an der Schule hingegen ein Berufsabschluss verliehen (z. B. Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien), so gilt Folgendes:
Für die Bewertung schulischer Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen Bereich sowie für andere ausländische Berufsabschlüsse, soweit diese nicht unter die beiden nachfolgenden Bereiche fallen, ist das Bayerische Landesamt für Schule zuständig.
Die Prüfung von Berufsabschlüssen im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich nimmt das Bayerische Landesamt für Schule vor.
Handelt es sich um einen Berufsabschluss in der Altenpflegehilfe oder in der Krankenpflegehilfe, so erfolgt die Prüfung durch die Regierung von Oberfranken.
7.4. Andere Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG
Auch bei den Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG, die nicht selbst zu staatlich anerkannten Abschlüssen führen, sondern auf einen Schul-, Jahrgangs-, oder Berufsabschluss i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG ordnungsgemäß vorbereiten, ist für die Frage der Zuständigkeit nach der Schulart zu unterscheiden.
7.4.1. Berufsfachschulen / sonstige Berufsbildungseinrichtungen
Die bayerischen privaten Berufsfachschulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen können die Durchführung eines Berufsbildungsganges bei der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer anzeigen und von dort eine Einschätzung der grundsätzlichen Eignung der Bildungsmaßnahme für das Erreichen der beruflichen Handlungskompetenz im Zielberuf erhalten. Liegt der Bildungseinrichtung eine solche positive Einschätzung zur Zulassung ihrer Teilnehmer zur Abschlussprüfung gem. § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz von der jeweiligen IHK vor, so kann für steuerliche Zwecke von einer ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung ausgegangen werden. Ausnahmsweise genügt hier also eine auf die Einrichtung ausgestellte Bestätigung der IHK, eine zusätzliche Gleichwertigkeitsprüfung für den einzelnen Teilnehmer ist nicht erforderlich.
Werden von der Schule verschiedene Bildungsgänge angeboten, so ist eine positive Einschätzung speziell für den Bildungsgang notwendig, den das Kind besucht hat.
7.4.2. Einrichtungen, die auf einen Schulabschluss vorbereiten
Ob der Besuch einer anderen Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG auf einen Schul- oder Jahrgangsabschluss i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG ordnungsgemäß vorbereitet, haben die Finanzämter in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (, BStBl 2018 II S. 58). Das Bescheinigungsverfahren beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus gibt es nicht mehr.
Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, können laut BFH nur solche gehören, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.
Die Kontaktaufnahme mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus entfällt, da diese aufgrund der mangelnden Zuständigkeit kein Prüfverfahren mehr durchführen und keine Auskünfte mehr geben können.
Es ist eine Prüfung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit der Finanzämter nach Anlage 1 dieser Verfügung vorzunehmen.
7.5. Adressen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und
Kultus
Salvatorstraße 2
80333
München
Telefon: 089-2186-0
Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat
Bayern
Pündterplatz 5
80803
München
Telefon: 089-383849-0
Bayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter
Straße 1
91710 Gunzenhausen
Telefon: 0
9831-686-0
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße
20
95444 Bayreuth
Telefon: 0921-6040
Anlage 1: Andere Einrichtungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG
Anlage 2 Musterbestätigung ZASt Internationale Schule - anerkennungsfähig
Anlage 3: Musterbestätigung ZASt Internationale Schule - nicht anerkennungsfähig
Anlage 4: Verzeichnis der Bayerischen Ersatzschulen
Anlage 5: Verzeichnis der Europäischen Schulen
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2221.1.1-9/161 St36
Fundstelle(n):
VAAAJ-45872