a) Nichtberücksichtigung eines Gewerbeverlustes ohne Bindungswirkung für Folgejahre b) Unterbliebener Vortrag eines Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG war in späterem Jahr nachholbar
Leitsatz
1. Die Nichtberücksichtigung eines Fehlbetrages in einem Gewerbesteuermeßbescheid löst keine Bindungswirkung für die Folgejahre aus.
2. Im Rahmen des § 10a Satz 1 GewStG (in der bis zum Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1990 geltenden Fassung) war eine zu Unrecht unterbliebene Verlustverrechnung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums nachholbar (Abweichung vom , BFHE 66, 351, BStBl III 1958, 134).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 477 BFH/NV 1991 S. 37 Nr. 6 AAAAA-93667
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