Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, § 81 PatG
Patentnichtigkeitssache - „Profilform für einen Kranarm“ – Zur Zulässigkeit des Hilfsantrags – überwiegende Nichtigkeit der erteilten Fassung
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 185 461 (im Folgenden Streitpatent) im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 und 10 bis 13. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 29. August 2008 angemeldet worden ist und die Priorität der österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung AT 5302007 U vom 5. September 2007 in Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung „Profilform für einen Kranarm“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2008 009 196 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 13 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 bis 6 und 10 bis 13 angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 beziehen sich auf einen Kranarm für einen Kran, Patentanspruch 10 und der darauf rückbezogene Patentanspruch 11 beziehen sich auf ein Auslegersystem für einen Kran, Patentanspruch 12 betrifft einen Kran und Patentanspruch 13 ein Nutzfahrzeug mit einem Kran nach Anspruch 12.
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