1. Bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ausgebliebenen Beteiligten steht dem Gericht nicht nur ein die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes betreffendes Auswahl-, sondern auch ein Entschließungsermessen zu.
2. Im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung. 3. Im Beschluss über die Beschwerde ist jedenfalls in kostenfreien Verfahren nach § 183 Abs. 1 SGG eine Kostengrundentscheidung zu treffen.
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Fundstelle(n): CAAAJ-45767
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