1. Kommt es im Fall behördlicher Aufhebungsentscheidungen auf die subjektive Einsichtsfähigkeit des Bescheidempfängers an, weil das Gesetz zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X), wird das Gericht regelmäßig einen persönlichen Eindruck von diesem gewinnen müssen, um die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen beurteilen zu können. Auch in einem derartigen Fall lassen sich – wie bei der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen – Erfolgsaussichten i. S. v. § 114 ZPO zumeist nicht verneinen.
2. Prozesskostenhilfe kann jedenfalls dann nicht mit Verweis auf die Zurechnung des Verhaltens eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Person aufgrund von geistigen Beeinträchtigungen nur eingeschränkt sozialrechtlich handlungsfähig ist und den Rechtsschein einer Vollmacht nicht setzen kann.
Fundstelle(n): UAAAJ-45761
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