1. Der Berücksichtigung als Einkünfte im Sinne des § 240 SGB V steht nicht entgegen, dass die Ausschüttungen aus einem Kommanditanteil an einer KG Versicherten tatsächlich (im Ergebnis) nicht zugeflossen sind, weil der Kommanditanteil zugunsten eines Familienangehörigen teilweise mit einem Nießbrauch belegt ist (Vorbehalts- und Quotenießbrauch).
2. Bei der Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs aus Anlass einer unentgeltlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich um eine Form der Vorausabtretung. Es liegt darin eine freiwillige Verwendung der künftigen Einkünfte vor, die die Höhe der Beiträge nicht mindert.
Fundstelle(n): DAAAJ-45758
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