1. Die pauschale Leistungsablehnung durch einen Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls entfaltet keine gesonderte Regelungswirkung in Bezug auf konkrete Leistungen.
2. Der nach einem Unfallereignis angegebene Schmerz stellt nur ein Symptom eines regelwidrigen Zustands dar, aber keinen Gesundheitserstschaden. Ein solcher struktureller Gesundheitserstschaden muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeführten versicherten Verrichtung naturwissenschaftlich-kausal nachgewiesen werden.
Fundstelle(n): VAAAJ-45752
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