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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 SF 972/23 E

Gesetze: SGG § 178; SGG § 109; GKG § 21

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wendet sich der Kläger nach Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG gegen eine Nachforderung weiterer Kosten, so ist die Erinnerung nach § 178 SGG statthafter Rechtsbehelf, eine Erinnerung nach GKG findet nicht statt.

2. Von einer Kostenerhebung ist unter analoger Anwendung von § 21 GKG dann abzusehen, wenn ein Gutachten unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder der Sachverständige gegen § 8a Abs. 4 JVEG verstößt.

Fundstelle(n):
EAAAJ-45749

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