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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 U 2906/21

Gesetze: SGB VII § 34 Abs. 8; SGB V § 108; Vertrag Ärzte/Unfallversicherunsträger § 37; Rahmenvereinbarung Unfallversicherungsträger/DKG § 4; Rahmenvereinbarung Unfallversicherungsträger/DKG § 8 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für Ansprüche aufgrund vertraglicher Beziehungen im Sinne des § 34 Abs. 8 SGB VII zwischen einem Unfallversicherungsträger und einem Krankenhaus wegen der stationäre Behandlung eines Versicherten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

2. Zur Abgrenzung einer Verletzung nach dem Verletzungsartenverfahren (VAV) von einer nach dem Schwerstverletztenartenverfahren (SAV); hier: mehrfragmentäre Tibiakopftrümmerfraktur mit begleitendem hochgradigem Weichteilschaden.

Fundstelle(n):
KAAAJ-45747

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