1. Ob ein Überprüfungsbescheid vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Behörde nicht ausdrücklich § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage ihres Vorgehens benannt hat.
2. Zur MdE-Bemessung beim Verlust von Fingergliedern an beiden Händen durch gesonderte Versicherungsfälle.
3. Die Rente aus dem früheren Versicherungsfall beginnt mit dem Tag des späteren Stützfalles, falls dieser eine MdE um wenigstens 10 v.H. über die 26. Woche hinaus hinterlässt.
Fundstelle(n): KIEHL AAAAJ-45746
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