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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 991/22

Gesetze: SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 34 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 96; SGB VI § 89 Abs. 1; SGG § 99

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Bescheid über die Neufeststellung einer Altersrente für langjährig Versicherte ändert die vorangegangene Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente nicht ab, weil beide Bescheide verschiedene Regelungsgegenstände, nämlich verschiedene Rentenarten, betreffen betreffen, und ist daher nicht nach § 96 SGG in dieses Verfahren einzubeziehen. Seine Einbeziehung ist auch nicht nach § 99 SGG sachdienlich.

Fundstelle(n):
CAAAJ-45741

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