Die Schriftform der Beschwerde im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt grundsätzliche eine eigenhändige Unterschrift voraus. Ausnahmsweise ist sie auch dann gewahrt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten hinreichend sicher eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für den Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergibt (vgl. nur -, juris Rn. 17). Daran fehlt es im Fall einer per Telefax eingelegten, nicht eigenhändig unterschriebenen, sondern lediglich mit einer gedruckten Namensangabe versehenen Beschwerde, wenn der angebliche Beschwerdeführer bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass diese tatsächlich von einer anderen Person als der angegebenen eingelegt wurde, auch auf mehrmalige gerichtliche Aufforderung, seine Urheberschaft schriftlich klarzustellen, nicht antwortet.
Fundstelle(n): LAAAJ-45738
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