MüG § 9

Abschnitt 2: Zuständigkeiten und Befugnisse

§ 9 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

1Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde können gegen jeden Wirtschaftsakteur und gegen jeden Aussteller gerichtet werden. 2Maßnahmen gegenüber anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. 3Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.

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XAAAJ-45734