Abschnitt 2: Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 10 Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure
(1) 1 Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft haben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach § 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. 2Sie sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. 3Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen richten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020.
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XAAAJ-45734