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OLG Schleswig-Holstein 08.05.2023 16 U 179/22, NWB 32/2023 S. 2215

PKV | Beitragsanpassungen in einem Beitragsentlastungstarif

In der privaten Krankenversicherung unterliegen Beitragsanpassungen in einem Beitragsentlastungstarif (hier BEA65) nicht den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG.

Anmerkung:

Die Mitteilung erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen müsse der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert habe, so das Gericht. Er habe auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben (wie z. B. des Rechnungszinses), anzugeben. Im Ergebnis komme es darauf an, ob ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen könne, dass eine Veränderung einer bestimmt bezeichneten Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die ...