Keine Klageänderung gem. § 68 FGO nach Einlegung einer unzulässigen Revision; zur Änderungsbefugnis des FA bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Revisionsverwerfung
Leitsatz
1. Ist die Revision unzulässig, so kann nicht mehr mit Erfolg beantragt werden, einen geänderten Bescheid nach § 68, § 123 Satz 2 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (Anschluß an , BFHE 121, 305, BStBl II 1977, 352).
2. Da die Rechtskraft eines Urteils, das mit einem an sich statthaften und rechtzeitigen Rechtsmittel angefochten ist, erst mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung eintritt, kann das FA bis zu diesem Zeitpunkt den angefochtenen Bescheid nach den Grundsätzen über die Änderung nicht bestandskräftiger Verwaltungsakte ändern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 462 BFH/NV 1991 S. 26 Nr. 5 HAAAA-93656
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