BGH Beschluss v. - 3 StR 460/22

Instanzenzug: Az: III-5 StS 2/21nachgehend Az: 3 StR 460/22 Beschluss

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur beanstandeten Verfolgungsermächtigung bemerkt der Senat ergänzend:
Es bedarf weiter keiner Entscheidung, ob die Ermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB inhaltlich jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen oder in begrenztem Maße auf Willkür zu überprüfen ist (vgl. , juris Rn. 5; Beschluss vom - 3 StR 265/13, juris Rn. 8 mwN). Denn Anhaltspunkte für sachwidrige oder sonstige willkürliche Erwägungen bei der Erteilung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten in Deutschland aufhältiger Mitglieder und Unterstützer der LTTE liegen weiterhin nicht vor.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230323B3STR460.22.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-45587