Bindende Bestellung eines Gegenstandes als Beginn der Herstellung auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte durch Vereinbarungen mit Vertragsvermittler die Wirkungen des Kaufvertrags nur bedingt auf sich nehmen muß
Leitsatz
1. Die Bestellung eines Gegenstandes, die als Beginn der Herstellung eines einheitlichen Wirtschaftsgutes i.S. des § 4b Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1982 zu qualifizieren ist (s. , BFHE 161, 247, BStBl II 1990, 923), ist - wie eine Bestellung anläßlich einer Anschaffung - wirksam, sobald der Investor alles getan hat, damit die Rechtswirkungen seiner Bestellung eintreten können (Anschluß an das , BFHE 147, 570, BStBl II 1987, 37).
2. Eine derart bindende Bestellung liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Investor den Vertrag mit der Lieferfirma unbedingt geschlossen, sich in einer Zusatzvereinbarung mit dem Vertragsvermittler jedoch vorbehalten hat, unter bestimmten, in seinem, des Investors, Einflußbereich liegenden Voraussetzungen die Wirkungen des Vertrages mit der Lieferfirma nicht auf sich nehmen zu müssen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 425 BFH/NV 1991 S. 28 Nr. 5 KAAAA-93642
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