BGH Beschluss v. - XII ZB 418/22

Organisationsverschulden bei unterlassener Weisung zur Notierung einer Vorfrist

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist im Fristenkalender zu notieren.

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 133 FamFG

Instanzenzug: Az: II-7 UF 67/22vorgehend AG Neuss Az: 45 F 192/19

Gründe

I.

1Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

2Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet. Gegen den am gleichen Tag zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht seinen Beschluss berichtigt und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Zuvor hatte sich der Antragsgegner zwischen dem und dem mit mehreren Schriftsätzen an das Amtsgericht und an das Oberlandesgericht gegen die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gewandt.

3Mit Verfügung vom hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden und deshalb beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und seine Beschwerde begründet.

4Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, dass die im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten langjährig und zuverlässig arbeitende Kanzleimitarbeiterin H. die Beschwerdefrist auf den sowie die Beschwerdebegründungsfrist auf den berechnet und beide Fristen auf der Beschlussausfertigung notiert habe. Sie habe aber entgegen einer bestehenden Arbeitsanweisung nur die Beschwerdefrist, nicht aber die Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen. Es bestehe die folgende schriftliche Arbeitsanweisung zur Bearbeitung eingehender Schriftstücke:

„Eingehende Post, sei es per beA oder E-Mail oder Fax oder normaler Post ist zu öffnen, tagesaktuell zu stempeln. Die Empfangsbekenntnisse sind zu kontrollieren dahingehend, ob die übersendeten Schriftstücke vorliegen, die im Empfangsbekenntnis aufgeführt sind, ob Fristen zu notieren sind. Die Frist ist zu berechnen und zunächst im Fristenkalender zu notieren. Sodann ist auf dem Schriftstück zu vermerken, dass die Frist notiert worden ist und zu welchem Datum. Ein Namenskürzel ist hinzuzufügen.

Sämtliche Post ist sodann dem zuständigen Sachbearbeiter Rechtsanwalt(in) vorzulegen.

Die Fristenkontrolle obliegt dem Rechtsanwalt(in). Diese(r) kontrolliert anhand des Vermerks auf dem Schriftstück, ob die Frist richtig berechnet worden ist und ob diese notiert wurde. Die Einträge im Fristenkalender werden stichprobenartig vom Rechtsanwalt(in) überprüft.“

5Einen solchen Geschehensablauf habe es im Beschäftigungsverhältnis der Kanzleimitarbeiterin H. und auch sonst in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten noch nie gegeben. In der Folge der unterlassenen Eintragung im Fristenkalender sei die Akte weder mit einer Vorfrist von einer Woche noch bei Fristablauf zur Beschwerdebegründung vorgelegt worden. Die Arbeitsanweisung hätte „vorgesehen und sichergestellt, dass die Akte spätestens am mit einer Vorfrist von einer Woche“ mit dem Vermerk vorgelegt worden wäre, dass die Beschwerdebegründungsfrist am ablaufe. Die Akte sei dem bearbeitenden Rechtsanwalt aber erst wieder am im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses vorgelegt worden, wo der Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aufgefallen sei. Auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, dass die Handakte dem bearbeitenden Rechtsanwalt letztmalig mit der beschwerdeeinlegenden Verfügung als Fristsache vorgelegt worden sei und sie dem Rechtsanwalt danach nicht mehr im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegen habe. Lediglich am habe die Handakte dem Rechtsanwalt noch einmal vorgelegen. Alle weiteren Schriftsätze bis zum seien ohne Vorlage der Handakte mit den darin notierten Fristen gefertigt worden.

6Das Oberlandesgericht hat sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen als auch die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

7Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8Die nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinen sonstigen Verfahrensgrundrechten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht geboten, denn die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Kausalität einer wegen mangelhafter Büroorganisation unterbliebenen Notierung einer Vorfrist für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

91. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei nicht innerhalb der am abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist könne nicht gewährt werden, weil dem Antragsgegner insoweit ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen sei. Der Antragsgegner habe bereits nicht vorgetragen, dass in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine allgemeine Anordnung zur Notierung von Vorfristen bestanden habe. Die vorgelegte schriftliche Arbeitsanweisung verhalte sich zur Erforderlichkeit des Notierens von Vorfristen gerade nicht; weitergehende Arbeitsanweisungen seien nicht dargelegt. Unabhängig davon sei dem bearbeitenden Rechtsanwalt die Akte am zur Erstellung eines am ausgefertigten und signierten Schriftsatzes betreffend die ergänzende Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses vorgelegt worden. Dieser zeitliche Ablauf habe so knapp vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am gelegen, dass der bearbeitende Rechtsanwalt gehalten gewesen wäre, die Wiedervorlage der Akte zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Fristablauf oder zum Fristablauf selbst zu verfügen. In diesem Fall wäre aufgefallen, dass keine laufenden Fristen im Fristenkalender mehr notiert gewesen seien.

102. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch ihre Hauptbegründung getragen. Die diesbezüglichen Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

11a) In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren, liegt ein dem Beteiligten nach § 113 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH Beschlüsse vom - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7 und vom - XI ZB 17/19 - juris Rn. 9 mwN).

12b) Diese Vorgaben haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bei der Organisation ihrer Kanzlei nicht eingehalten. Eine Vorfrist war nicht notiert. Das Beschwerdegericht hat der von dem Antragsgegner vorgelegten schriftlichen Arbeitsanweisung keine Verpflichtung der Bürokräfte entnehmen können, für Rechtsmittelbegründungen auch eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen. Folgerichtig und rechtsbedenkenfrei hat das Beschwerdegericht daher für eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation eine weitergehende Anweisung an das Büropersonal verlangt, bei der Notierung des Fristendes für Rechtsmittelbegründungen durch Rückrechnung auch eine angemessene Vorfrist zu bestimmen und diese zumindest im Fristenkalender zu notieren. Das Bestehen einer solchen allgemeinen Büroanweisung oder konkreten Einzelanweisung hat der Antragsgegner weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Gegen diese Würdigung des Beschwerdegerichts erinnert letztlich auch die Rechtsbeschwerde nichts.

13c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war der Organisationsmangel in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auch ursächlich.

14Eine Wiedereinsetzung kann bereits dann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Hat der Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht nicht festzustellen vermag, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH Beschlüsse vom - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 10 und vom - XI ZB 17/19 - juris Rn. 12 mwN).

15aa) Es besteht keine Vermutung dafür, dass die im Büro der Verfahrensbevollmächtigten beschäftigte Kanzleimitarbeiterin H. nur deshalb, weil sie den Eintrag der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalender versäumt hat, auch den Eintrag der Vorfrist in den Fristenkalender versäumt hätte. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass in diesem Fall die zusätzliche Fristensicherung der Vorfrist gegriffen, die Bürokraft nicht denselben Fehler zwei Mal gemacht und wenigstens die Vorfrist im Fristenkalender notiert hätte (vgl. - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 11).

16bb) Die Kanzleimitarbeiterin H. hatte den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich zutreffend auf den berechnet und diesen Termin auch in der Handakte vermerkt. Bei einem auf die Vorfrist bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen der Bürokraft wäre die Vorfrist auf den berechnet und die Akte dem bearbeitenden Rechtsanwalt an diesem Tage vorgelegt worden. In diesem Fall hätte der Rechtsanwalt bereits zu diesem Zeitpunkt bemerkt, dass eine Beschwerdebegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich zurückgelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist nicht enthoben (vgl. BGH Beschlüsse vom - VI ZB 17/22 - NJW-RR 2022, 1717 Rn. 12 und vom - XI ZB 17/19 - juris Rn. 14 mwN). Hätte mithin der bearbeitende Rechtsanwalt nach Vorlage der Akten zur Vorfrist am die Beschwerdebegründung fristgerecht fertiggestellt und den Bürokräften mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen, hätte die Beschwerdebegründungsfrist dadurch gewahrt werden können. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt aus besonderen Gründen die Wiedervorlage der Akte am letzten Tag der laufenden Frist verfügt hätte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 13 und vom - XII ZB 533/22 - zur Veröffentlichung bestimmt). Denn in diesem Falle wäre im Büro der Verfahrensbevollmächtigen möglicherweise aufgedeckt worden, dass das Ende der Beschwerdebegründungsfrist am überhaupt nicht im Fristenkalender notiert worden war (vgl. BGH Beschlüsse vom - XI ZB 17/19 - juris Rn. 15 und vom - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680).

17cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein Fall der sogenannten überholenden Kausalität vor. Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität schließt ein früheres Verschulden eines Beteiligten oder ihres Verfahrensbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Beteiligten oder ihrem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 684/14 - FamRZ 2016, 624 Rn. 25 und vom - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 11). Die unterlassene Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender, die auf einem dem Antragsgegner und seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht zurechenbaren Fehler der Kanzleimitarbeiterin H. beruht, lässt die (Mit-)Ursächlichkeit der unzureichenden Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit der versäumten Arbeitsanweisung zur Notierung einer Vorfrist aber gerade nicht entfallen. Denn die ordnungsgemäße Bearbeitung der Sache nach Vorlage der Akte zur Vorfrist hätte unter den hier obwaltenden Umständen eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdebegründung sicherstellen können, ohne dass es auf die versäumte Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist im Fristenkalender angekommen wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:210623BXIIZB418.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 3297 Nr. 45
NJW 2023 S. 3297 Nr. 45
NJW 2023 S. 8 Nr. 35
NJW-RR 2023 S. 1284 Nr. 19
NJW-RR 2023 S. 1286 Nr. 19
FAAAJ-45513