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Einkommensteuer | Verlustrücktrag - Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr (BFH)
Negative Einkünfte sind, soweit sie
nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem
Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die
Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr. Der negative
Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach
Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte
zu erhöhen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte
bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gemäß § 2
Abs. 4 EStG (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte im Streitjahr einen Kirchensteuererstattungsüberhang ausgleicht, obwohl die im Streitjahr nicht ausgeglichene...