Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die Zinsen für das fortgeführte Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein; auf das Einverständnis des Darlehensgebers mit der Zweckänderung kommt es nicht an
Leitsatz
Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück gegen Leibrente veräußert, können die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein. Auf die Frage, ob der Darlehensgeber mit der Zweckänderung einverstanden ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum , BFHE 162, 48, BStBl II 1991,14).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 398 BFH/NV 1991 S. 35 Nr. 6 RAAAA-93631
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