1. Ein Verspätungszuschlag darf auch gegen eine Kapitalgesellschaft festgesetzt werden 2. Gegen den für die Abgabe der Steuererklärung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter kann ein Verspätungszuschlag statt gegen die Kapitalgesellschaft nur in Ausnahmefällen festgesetzt werden
3. Bei der Beurteilung der aus der verspäteten Abgabe einer bestimmten Steuererklärung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile sind Vor- und Nachteile aus der verspäteten Abgabe anderer Steuererklärungen nicht zu berücksichtigen
Leitsatz
1. Ein Verspätungszuschlag darf auch gegen eine Kapitalgesellschaft festgesetzt werden.
2. Ob der Verspätungszuschlag gegen die Kapitalgesellschaft oder gegen ihren für die fristgemäße Abgabe der Steuererklärung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, muß die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
3. Aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogene Vorteile i.S. des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 sind die wirtschaftlichen Vorteile, die der Steuerpflichtige dadurch erlangte, daß er eine bestimmte Steuererklärung nicht fristgemäß abgab und deshalb Steuern später als bei Einhaltung der Abgabefrist festgesetzt wurden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 384 BFH/NV 1991 S. 33 Nr. 6 MAAAA-93624
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