Bauantrag als maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns der Herstellung auch dann, wenn das Gebäude später anders als ursprünglich geplant genutzt und hierdurch erst förderungswürdig wird
Leitsatz
1. Ein vor dem Begünstigungszeitraum des § 4b InvZulG 1982 gestellter Bauantrag schließt eine Zulageberechtigung für das aufgrund dieses Bauantrags errichtete Gebäude aus, wenn dieses Gebäude gegenüber dem in dem Bauantrag ausgewiesenen Vorhaben keine Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen.
2. Das gilt auch dann, wenn sich der Bauherr im Begünstigungszeitraum vor Beginn der Bauarbeiten zu einer Nutzungsänderung entschließt, die das Gebäude als solches erst förderungswürdig macht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 378 BFH/NV 1991 S. 28 Nr. 5 YAAAA-93620
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