Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim Grundstücksübergang auf eine Gesamthand
Leitsatz
1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 18 Abs. 2 GrEStG RP (= § 5 Abs. 2 GrEStG 1983) liegen trotz (formaler) Beteiligung des Einbringenden am Vermögen der Gesamthand dann nicht vor,
a) wenn dieser durch (gesellschafts-)vertragliche Abrede im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt ist, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesamthand und bei deren Beendigung nicht wie ein Eigentümer (anteilig) an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt (gewesen), oder
b) wenn und soweit dieser entsprechend einem vorgefaßten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen überträgt (vgl. , BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429).
2. In diesem Zusammenhang macht es keinen Unterschied, ob der Einbringende seine gesamthänderische Berechtigung völlig aufgibt oder diese nur verringert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 374 BFH/NV 1991 S. 27 Nr. 5 HAAAA-93617
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