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PStTG § 8

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 3: Verfahrensvorschriften

§ 8 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

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MAAAJ-45246

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