PStTG § 29
Abschnitt 6: Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen
§ 29 Anwendungsbestimmungen
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-45246