PStTG § 29
Abschnitt 6: Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen
§ 29 Anwendungsbestimmungen [1]
1Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. 2§ 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. 3§ 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem beginnen.
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MAAAJ-45246
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 352) mit Wirkung v. .