PStTG § 28
Abschnitt 6: Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen
§ 28 Rechtsweg
(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.
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MAAAJ-45246