Abschnitt 4: Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber
§ 24 Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:
eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1 bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den §§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17 Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt werden;
in Bezug auf jeden Anbieter die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 und 2 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis der Verarbeitung;
in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gemeldeten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 4 zugrunde gelegen haben;
in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter den Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilungen nach § 22;
in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwirkungspflicht nach § 23 durchgesetzt wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der Maßnahme sowie die der Aufhebung der Maßnahme zugrundeliegenden Informationen und den Zeitpunkt der Aufhebung.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu erstellen:
für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,
für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,
für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,
für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 5 im Zeitpunkt, in dem jeweils die Anforderung, die Erinnerung, die Maßnahme oder deren Aufhebung erfolgt.
(3) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. 2Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis Nummer 5 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. 3Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind.
Fundstelle(n):
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MAAAJ-45246