1. Eine Verzögerungsrüge erweist sich jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn sie erst zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem das Ausgangsgericht bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und den Beteiligten darüber hinaus einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der von der Gegenseite bereits angenommen worden ist und kurz darauf auch vom Kläger selbst angenommen wird.
2. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, auf die Anforderung eines anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts hin diesem (kurzzeitig) die angeforderten Akten zu überlassen, kann sich als sachlich gerechtfertigt darstellen (hier: Übersendung der Gerichtsakte an Vorinstanz wegen eines dort anhängigen Kostenfestsetzungsverfahrens).
3. Soweit der Senat in der Vergangenheit den Monat zwischen Ladung zum Termin und Durchführung der mündlichen Verhandlung / des Erörterungstermins noch per se als Aktivitätszeit gewertet hat (siehe etwa Senatsurteil vom - L 37 SF 128/14 EK AL = juris RdNr 52) hält er hieran nicht mehr fest (Anschluss an B 10 ÜG 4/21 R = BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21 RdNr 38).
Fundstelle(n): PAAAJ-45232
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