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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 U 911/22

Gesetze: SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 14a; SGB VII § 2 Abs. 2; SGB VII § 7; SGB VII § 8

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Unfall, den eine Person nach Beendigung der Probearbeit auf dem Weg zu ihrem auf dem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeug erleidet, ist unversichert, wenn dieser weder in Erfüllung einer Pflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis stand noch eine dem Unternehmen zu dienen bestimmte Handlungstendenz bestand.

2. Ein Versicherungsschutz während der Probearbeit als Wie-Beschäftigter scheidet aus, wenn keine Arbeiten verrichtet bzw. Leistungen bewirkt werden, die der potentielle Arbeitgeber seinen Kunden schuldet.

Fundstelle(n):
YAAAJ-45229

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