Rechtsmittel, das zum erstrebten Erfolg führen kann, bei Prüfung des Prozeßkostenhilfeantrages in der Rechtsmittelinstanz zugrunde zu legen, auch wenn dieses im Antrag nicht bezeichnet und begründet
Leitsatz
Wird der Antrag auf PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam gestellt, so hat das Prozeßgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelinstanz von dem Rechtsmittel auszugehen, das zu dem vom Antragsteller erstrebten Erfolg führen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Antragsteller eines von ihm in der Revisionsinstanz selbst gestellten Antrags auf PKH das zulässige Rechtsmittel bezeichnet und ein Mindestmaß an Begründung dieses Rechtsmittels vorträgt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 366 BFH/NV 1991 S. 26 Nr. 5 ZAAAA-93611
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