Instanzenzug: Az: VI ZR 1074/20vorgehend Az: 15 U 280/19vorgehend Az: 28 O 120/19nachgehend Az: VI ZR 1074/20 Urteil
Gründe
1Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216; , NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Der Senat hat die Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Beklagte hat dort - anders als die Beklagte im Verfahren VI ZR 338/21 (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 338/21, AfP 2023, 241 Rn. 50) - keinen in den Instanzen gehaltenen Vortrag aufgezeigt, der auf ein Einverständnis der Familie des Klägers mit den Äußerungen des Bischofs gegenüber der Presse schließen ließe. Ein solches Einverständnis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, mit dem Bischof sei keine Vertraulichkeitsabrede geschlossen worden. Im Übrigen hat das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten unterstellt; schon deshalb musste das Berufungsgericht den zum Beweis dieser Behauptung angebotenen Zeugen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vernehmen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:100723BVIZR1074.20.0
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 589 Nr. 9
LAAAJ-45174