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Aktuelle Rechtsprechung für Einnahmen-Überschussrechner
Ein Überblick über die wichtigsten Urteile der letzten Zeit
Auch für den Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung fällt die Finanzrechtsprechung immer wieder teils überraschende, teils weniger überraschende Entscheidungen. Der folgende Beitrag stellt eine Auswahl von Entscheidungen vor, die auch und insbesondere für Einnahmen-Überschussrechner von allgemeiner Bedeutung sind.
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I. Überblick
Im Folgenden wird eine Auswahl von Entscheidungen der vergangenen Jahre vorgestellt. Nicht immer hatten die Kläger die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt. Gemeinsam ist ihnen jedoch, dass die Entscheidungen auch besonders für Einnahmen-Überschussrechner von Bedeutung sind.
II. Ausgewählte Entscheidungen
1. Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf Datenträgern
1.1 Hintergrund
[i]Keine förmliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Für eine ordnungsgemäße Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine förmliche Aufzeichnungspflicht. Auch eine Aufbewahrungspflicht der Belege in elektronischer Form ist nicht gegeben. Die Aufbewahrungspflicht betrifft Steuerpflichtige mit einer Einnahmen-Überschussrechnung damit nur, soweit aus anderen Gründen zu Besteuerungszwecken Aufzeichnungen gefordert werden, etwa aufgrund weiterer Steuergesetze.
Digital aufzuzeichnen sind insbesondere die
vereinbarten Entgelte je Leistung nach Steuersätzen, die Entgelte für die ausgeführten Bauleistungen nach § 13b UStG, die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge mit Bezeichnung des Leistenden (§ 22 UStG);S. 696
besonderen und laufend zu führenden Verzeichnisse der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG);
Aufzeichnungen über die geringwertigen Wirtschaftsgüter bzw. Sammelposten;
Daten über den Wareneingang nach § 143 Abs. 1 AO.