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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1051/23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 S. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, AO § 146 Abs. 2c, AO § 5

Besondere Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht

Entscheidung durch eine sachlich unzuständige Behörde

Ermessen bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

Leitsatz

1. Bei den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO handelt es sich um Zugangsvoraussetzungen, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen müssen.

2. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO sind auch dann erfüllt, wenn über einen bei der zuständigen Behörde gestellten Aussetzungsantrag nicht diese Behörde, sondern eine sachlich unzuständige Behörde (positiv) entschieden hat und eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Hinblick darauf unterblieben ist.

3. Die Festsetzung eines Verzögerungsgelds erfordert neben den zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen eine zweifache Ermessensentscheidung der Finanzbehörde erstens im Hinblick darauf, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sogenanntes Entschließungsermessen), und zweitens über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens.

4. Bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds muss die Finanzbehörde unter anderem zu erkennen geben, welche Frist sie für die Beantwortung der Anfrage noch als angemessen angesehen hätte und ab wann somit die Fristüberschreitung begonnen hat.

Fundstelle(n):
GAAAJ-45128

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