Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrages durch eine
Vermächtnisnehmerin
Leitsatz
Der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann von Vermächtnisnehmern auch dann in Anspruch genommen
werden, wenn sie nicht durch Auflage des Erblassers mit Kosten belastet sind.
Ist der Nachlass nicht vollständig in Deutschland steuerpflichtig, dann wird der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in
Höhe der Quote des in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamtnachlass berücksichtigt.
Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs sind nicht neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen (entgegen
R E 10.9 Abs. 5 ErbStR).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 6 DStRE 2024 S. 471 Nr. 8 ErbStB 2023 S. 256 Nr. 9 ErbStB 2023 S. 256 Nr. 9 GStB 2023 S. 448 Nr. 12 GStB 2023 S. 448 Nr. 12 IAAAJ-45123
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