Voraussetzungen einer Änderung nach § 175b AO bei
elektronischer Datenübermittlung
Leitsatz
Der Anwendungsbereich des § 175b AO ist auch eröffnet, wenn die elektronisch Daten erst nach der erstmaligen Veranlagung an
das Finanzamt übermittelt wurden. Eine Änderung ist bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn der
Steuerpflichtige die fraglichen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte) zutreffend in seiner Steuererklärung angegeben hatte, das
Finanzamt aber dennoch - mangels Vorliegen der elektronischen Daten - die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte
durchgeführt hatte.
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 330 Nr. 11 AO-StB 2023 S. 331 Nr. 11 DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 51 DStRE 2024 S. 173 Nr. 3 GStB 2023 S. 391 Nr. 11 GStB 2023 S. 391 Nr. 11 YAAAJ-45122
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