Lehrbuch Einkommensteuer
29. Aufl. 2023
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Anhang 1:
zu Rdn. 370 f. (Günstigerprüfung)
Die Günstigerprüfung i. S. d. § 10 Abs. 4a EStG ist bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2019 anzuwenden. Aus diesem Grund bleiben die Beispiele auf den Veranlagungszeitraum 2019 berechnet, sodass der Umgang mit dem Vorwegabzug dargestellt werden kann.
Ehemann A bezieht im Kalenderjahr 2020 einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn i. H. v. 23 000 € (nicht kinderlos i. S. d. Pflegeversicherung, wohnhaft nicht in Sachsen). Die Ehefrau B hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb. B zahlt seit Jahren Beiträge für eine Lebensversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004 von jährlich 2 500 €. Für die Haftpflicht- und Unfallversicherung zahlen die Eheleute insgesamt 900 €.
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18,6 % von 23 000 € =
4 278 €; davon die Hälfte | 2 139 €
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Der Beitrag erhöht sich um
den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeber-Anteil | 2 139 € | ||
Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt | 4 278 € | ||
Altersvorsorgeaufwendungen | 4 278 € | ||
Höchstbetrag 2020
(25 046 € × 2) | 50 092 € | ||
Kürzung des Höchstbetrages | 0 € | ||
Verbleiben | 4 278 € | 50 092 €
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zu
berücksichtigen | 4 278 € | ||
ansetzen 90 % von 4 278 €
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