Lehrbuch Einkommensteuer
29. Aufl. 2023
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Kapitel 13: Steuertarif
13.1 Allgemeines
2381–2383(Einstweilen frei)
2384Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 32a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei besteht in Deutschland ein progressiver Einkommensteuertarif, der sich in fünf Tarifzonen gliedert. Durch die Gewährung eines persönlichen Grundfreibetrages i. H. von 10 908 €/21 816 € – Grund-/Splittingtarif 2023 –bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird und durch die progressive Gestaltung soll der Einkommensteuer-Tarif der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend Rechnung tragen. Den beiden Progressionszonen schließen sich zwei Proportionalzonen mit dem gleichbleibenden Steuersatz von 42 % und 45 % an.
Die Werte für das Jahr 2023 können aber, da der Veranlagungszeitraum aber noch nicht abgeschlossen ist, abgeändert werden, ohne dass dies eine verfassungswidrige Rückwirkung darstellen würde. Dies war im Veranlagungszeitraum 2022 der Fall. Hier war auf den Beginn des Jahres 2022 der Grundfreibetrag auf 9 984 €/19 968 € (2021: 9 744 €/19 488 €) festgelegt worden. Im weiteren Verlauf des Jahres wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 der Grundfreibetrag auf 10 347 €/20 694 € an...