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BFH Urteil v. - III R 92/88 BStBl 1991 II S. 305

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1EStG § 4 Abs. 4

Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder

Leitsatz

1. Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Ausbildung und berufliche Fortbildung seiner Kinder macht, gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

2. Handelt es sich dagegen um Aufwendungen, die für die Fortbildung von im Betrieb mitarbeitenden Kindern gemacht werden (hier: Kosten des Besuchs einer Meisterfachschule), so können sie als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn die hierzu getroffenen Vereinbarungen klar und eindeutig sind und nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, insbesondere auch Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln enthalten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 305
GAAAA-93584

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