Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Verwaltungsgerichts
Gesetze: § 12 TV-L, Anl A Teil 2 Abschn 12.1 Entgeltgr 9a TV-L, § 17 TVÜ-L, § 29a TVÜ-L, § 24 Abs 1 TV-L, § 37 Abs 1 TV-L, § 22 BAT, § 23 BAT, Anl 1a Teil 2 Abschn T UAbschn 1 BAT
Instanzenzug: Az: 1 Ca 2072/19 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 2 Sa 632/19 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2Der Kläger, der im Jahr 1974 die Prüfung für den mittleren Justizdienst erfolgreich abgelegt hat, war vom bis zum bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom bestimmte sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung“. Darüber hinaus sollten die „für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung“ finden.
3Der Kläger war jedenfalls ab dem als Geschäftsstellenverwalter der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts K entsprechend der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom beschäftigt. Diese hat ua. folgenden Inhalt:
4Nach Einführung der Serviceeinheiten beim Verwaltungsgericht K im Jahr 2006 war er bis zu seinem Ausscheiden entsprechend der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom tätig. Diese lautet auszugsweise:
5Das beklagte Land leitete den Kläger nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) zum aus der Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) über. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TV-L.
6Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom hat der Kläger mit seiner Klage die Auffassung vertreten, für den Zeitraum vom bis zum einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu haben. Seine Tätigkeit habe bereits bei Überleitung in den TV-L die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb BAT erfüllt. Die Tätigkeiten eines Geschäftsstellenverwalters sowie später eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit beim Verwaltungsgericht K bildeten einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen er in rechtlich erheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten ausgeübt habe.
7Der Kläger hat zuletzt - zusammengefasst - beantragt,
8Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Festlegung einzelner Tätigkeiten als „schwierig“ in den Protokollnotizen zu den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vorgegeben, dass es sich bei schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten um unterschiedliche Arbeitsvorgänge im Tarifsinn handeln solle. Zudem beanspruche die Tätigkeit in der Serviceeinheit, die nicht schwierig sei, 63,61 vH der Gesamtarbeitszeit des Klägers. Diese sei ihm nach der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO NRW) vom (JMBl. NRW S. 62) idF vom (JMBl. NRW S. 293) iVm. der Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung NRW - (AktO-VwG NRW) vom gesondert als abgrenzbarer Arbeitsvorgang übertragen worden. Da der Kläger nicht zu mindestens 50 vH schwierige Tätigkeiten auszuüben habe, könne er keine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L beanspruchen.
9Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit noch streitgegenständlich, stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren weiter.
Gründe
10Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Berufung zutreffend zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.
11I. Die als Leistungsklage ohne weiteres zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von insgesamt 4.263,40 Euro brutto nebst Zinsen für den Zeitraum von März 2018 bis Juni 2019. Er war in der Zeit vom bis nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L und in der Zeit vom bis zum nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L zu vergüten.
121. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder (vgl. dazu - Rn. 12 ff. mwN) nach dem TV-L sowie nach dem TVÜ-Länder.
132. Für die Eingruppierung des Klägers waren §§ 22, 23 BAT sowie die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I - Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - der Anlage 1a zum BAT maßgebend.
14a) § 17 TVÜ-Länder ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT einschließlich der Anlage 1a bis zum an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; vgl. - Rn. 18 mwN). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert (sh. etwa - Rn. 19, BAGE 172, 130) - auch nach dem bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.
15b) Danach ist sowohl die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsstellenverwalter bis zum Jahr 2006 als auch diejenige als Angestellter in einer Serviceeinheit ab diesem Zeitpunkt nach den Eingruppierungsregelungen des BAT zu beurteilen. Nach dem hat sich die Tätigkeit des Klägers nicht mehr verändert.
163. Der Kläger war in Anwendung von § 22 BAT iVm. § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder sowie dessen Anlage 2 nach Überleitung aus Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 BAT in der Zeit vom bis zum nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L zu vergüten. Er hatte bereits aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter in der Zeit ab dem in Folge eines Bewährungsaufstiegs Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT. Der Wechsel zur Tätigkeit eines Angestellten in einer Serviceeinheit führte zu einem Wechsel der maßgebenden Fallgruppe, nicht aber zu einer Änderung der Vergütungsgruppe, so dass eine Überleitung aus Vergütungsgruppe Vb BAT in Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L zu erfolgen hatte.
17a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT). Nach Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
18b) Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT lauteten auszugsweise:
19c) Die Tätigkeit des Klägers entsprach in der Zeit ab zunächst den tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT und ab dem denen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT.
20aa) Die Tätigkeit des Klägers in dieser Zeit machte einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus.
21(1) Nach § 22 Abs. 2 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT auch Zusammenhangarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ( - Rn. 27 mwN, BAGE 172, 130).
22(a) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich in der Entscheidung vom (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
23(b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - der durch den Senat vorgenommenen Auslegung weder die Systematik der tariflichen Regelungen noch die Tarifgeschichte entgegenstehen.
24(aa) Das vom Senat bei der Auslegung zugrunde gelegte Verständnis des Arbeitsvorgangs aufgrund einer „natürlichen Betrachtungsweise“ und damit die Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang führt nicht dazu, dass der Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT „praktisch vollends leer“ läuft (so aber zu Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L Geyer ZTR 2021, 539, 552). Bei natürlicher Betrachtungsweise ist - in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung (für Letzteres allerdings Geyer ZTR 2021, 539, 553) - darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Maßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolgt, desto wahrscheinlicher ist es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliegt. Dementsprechend hängt es von der Organisation des Arbeitgebers ab, in welchem Umfang Tätigkeiten wie die in dem Klammerzusatz genannten zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führen. Das folgt aus der durch die Tarifvertragsparteien gewollten Abkehr von einer Bewertung von Gesamt- und Einzeltätigkeiten.
25(bb) Die Zusammenfassung wiederkehrender und gleichartiger Tätigkeiten dient der Praktikabilität. Sie verändert die Eingruppierung nicht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil II § 12 Rn. 386 ff.), da sie nur gleichartige Tätigkeiten betrifft. Ob es einen Arbeitsvorgang gibt oder viele, die jeweils gleich zu bewerten sind, weil sie die gleichen Tätigkeiten erfordern, zieht keine unterschiedliche Eingruppierung nach sich.
26(cc) Die teilweise geforderte Berücksichtigung der Tarifhistorie im Hinblick auf die Zeit vor Einführung des Arbeitsvorgangs als Bewertungskriterium (vgl. insbesondere Geyer ZTR 2021, 539, 552) führt nicht zu einem anderen Verständnis der tariflichen Regelungen. Soweit in Entscheidungen vor 1975 der Begriff „Arbeitsvorgang“ verwendet wurde, lässt dies keinen Rückschluss auf dessen Verständnis in § 22 BAT oder § 12 TV-L zu. Eine Definition des Arbeitsvorgangs, auf die die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung der neuen Eingruppierungsregelungen hätten zurückgreifen können, ist dabei nicht erfolgt (vgl. zB die Verwendung des Begriffs ohne jegliche Erläuterung in -; - 4 AZR 256/67 -; - 4 AZR 148/67 -).
27Auch soweit der Senat in früheren Entscheidungen Tätigkeiten einem „Arbeitsvorgang“ zugeordnet hat, liegt dieses Verständnis weder § 22 BAT noch § 12 TV-L zugrunde. Vor Einführung der neuen Eingruppierungsregelungen ist der Begriff als Synonym für die einzelnen Aufgaben eines Beschäftigten verstanden worden. Der Senat ist zunächst davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang sei kleiner als das Aufgabengebiet ( - BAGE 5, 27) und hat dann beispielhaft Arbeitsvorgänge aufgeführt als Darstellung politischer Grenzen, Ortschaften, Flussläufe und Bodenbeschaffenheit bei Erstellung einer topographischen Karte ( - BAGE 12, 91) oder als Festsetzung der Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Berufszeit und Grundvergütung bei der selbstständigen Errechnung von Vergütungen ( -). In der Entscheidung vom (- 4 AZR 87/69 -) hat er den Begriff des „einzelnen Arbeitsvorgangs“ gleichbedeutend mit einer „Einzelaufgabe“ verwendet. „Arbeitsvorgänge“ iSd. § 22 BAT und § 12 TV-L sind aber nicht Einzeltätigkeiten, sondern die Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
28(dd) Soweit sich das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz darauf berufen hat, auch eine Mitteilung der - den BAT mit abschließenden - Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr aus dem Jahr 1975 belege, dass die Tarifvertragsparteien unter einem Arbeitsvorgang in Abkehr vom Begriff der „Gesamttätigkeit“ kleinere Einheiten verstanden hätten, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag noch berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Der gewerkschaftlichen Mitteilung kann nicht entnommen werden, eine Begrenzung der Arbeitsvorgänge auf möglichst kleine Einheiten sei Ziel beider Tarifvertragsparteien gewesen. Vielmehr wird in dieser davon ausgegangen, die Beispiele in dem Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT seien formuliert worden, damit „unter Bearbeitung eines Aktenvorgangs keine engbegrenzte Arbeitsleistung verstanden werden kann“.
29(2) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze bildeten sämtliche dem Kläger übertragenen Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang. Diese dienten dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.
30(a) Hinsichtlich der vom Kläger ab dem auszuübenden Tätigkeit ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom , sondern auf diejenige vom abzustellen. Die darin beschriebenen Tätigkeiten entsprachen unstreitig den vom Kläger bis zur Einführung von Serviceeinheiten auszuübenden. Der Senat kann daher die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (vgl. - Rn. 59, BAGE 172, 130).
31(b) Die allgemeine Geschäftsstellenverwaltung, die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Dolmetschern und ehrenamtlichen Richtern, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und von einfachen Vollstreckungsklauseln, die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen sowie Anordnungen für Richter und Beamte des gehobenen Dienstes im Bereich des kleinen Schreibwerks, die Ermittlung der Berichterstatterzuständigkeit anhand des Kammergeschäftsverteilungsplans bei Neueingängen, die Vorprüfung von eingelegten Rechtsmitteln und ggf. selbstständige unterschriftsreife Vorbereitung von Übersendungsverfügungen an das jeweilige Rechtsmittelgericht dienten, bezogen auf den Aufgabenkreis des Klägers, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung war dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Alle (Einzel-)Aufgaben waren, anders als die in Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT genannten Beispiele, lediglich notwendige Zwischenschritte auf dem Weg zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, die für sich genommen nicht zu einem eigenen Arbeitsergebnis führten. So wird durch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder die Anordnung einer Zustellung zwar dem Verfahren Fortgang gegeben und dieses seinem Abschluss nähergebracht, der Vorgang aber nicht beendet. Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit des Klägers durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wurde und daher in mehreren Teilschritten erfolgte (hierzu ausf. - Rn. 61, BAGE 172, 130). Demgegenüber endet die Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld ebenso wie die Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz mit dem Erlass eines Bescheids und ist damit abgeschlossen. Auch die Erstellung eines EKG oder die Fertigung einer Bauzeichnung führt - wenn nur dies als Tätigkeit zugewiesen ist - zur Erledigung der Aufgabe als Ganzes, nicht aber nur zur Erfüllung eines Zwischenschritts.
32(c) Diesem Arbeitsergebnis waren auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung zuzuordnen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist zum Hauptverfahren zu zählen und untrennbar mit diesem verbunden.
33(d) Weiterhin waren die Aufgaben der Zählkartenanordnung als Zusammenhangarbeiten Teil dieses Arbeitsvorgangs. Sie waren erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. - Rn. 60, BAGE 172, 130).
34(e) Entgegen der Auffassung der Revision führten die Aufgaben nicht deshalb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen Arbeitsorganisation organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Anhaltspunkte für eine solche Trennung konnten sich aus der erst mit Einführung der Serviceeinheiten in Kraft getretenen GStO NRW und der zeitlich noch später eingeführten AktO-VwG NRW für den vorangegangenen Zeitraum nicht ergeben. Soweit für die dem Kläger übertragenen Aufgaben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (zB §§ 56, 164, 173 VwGO iVm. § 104 ZPO) bestanden, hatte diese gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit einzelner Organe der Rechtspflege keinen Einfluss auf die Arbeitsorganisation. Die Normen erlauben keinen Rückschluss darauf, welcher Person konkret welche Aufgaben übertragen wurden, und ob dies zusammen mit anderen oder getrennt von diesen erfolgte.
35bb) Bei der innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs auszuübenden Tätigkeit des Klägers handelte es sich um die eines Angestellten als Geschäftsstellenverwalter bei Gericht iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1/Vb Fallgruppe 1 BAT, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 BAT heraushebt, dass sie schwierig ist.
36(1) Der Kläger war Geschäftsstellenverwalter iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Er verwaltete Schriftgut und nahm mindestens zu einem Drittel seiner Gesamtarbeitszeit für sein Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesene Tätigkeiten wahr.
37(2) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs fielen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1/Vb Fallgruppe 1 BAT in rechtserheblichem Ausmaß an.
38(a) Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen“ Tätigkeit, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 BAT bestimmten Maß anfallen. Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten Landes kann erneut auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom (- 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff., BAGE 172, 130) verwiesen werden.
39(b) Gemessen an diesen Grundsätzen übte der Kläger mindestens zur Hälfte der ihm übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT aus.
40(aa) Die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Dolmetschern und ehrenamtlichen Richtern, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln, die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, die Ermittlung der Berichterstatterzuständigkeit, die Vorprüfung von Rechtsmitteln und die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, b, c, e, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT schwierige Tätigkeiten iSd. Tarifmerkmals. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Bewertung der Parteien. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der vom Kläger auszuübenden Gesamtarbeitszeit betrug ca. 40 vH.
41(bb) Damit fielen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß war rechtserheblich.
42(3) Der Kläger konnte daher zunächst ab dem ein Entgelt nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT sowie nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem ein solches nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT beanspruchen.
43d) Der Kläger war auch in der Folgezeit nach Änderung seiner Tätigkeit durch Einrichtung von Serviceeinheiten bis zum nach Vergütungsgruppe Vb, nunmehr Fallgruppe 2 BAT zu vergüten.
44aa) Die Tätigkeit des Klägers machte, unter Zugrundelegung der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom , die in diesem Zeitraum unstreitig die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten wiedergab, einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus.
45(1) Die Büro-, Schreib- und Protokollführertätigkeiten, die Vorprüfung der Zuständigkeit, die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren, die Anordnung von Zustellungen, die Ladungen von Amts wegen und die Ladungen der ehrenamtlichen Richter, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und/oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, die Überwachung von Akteneinsichten, die Antragsaufnahme zu Protokoll der Geschäftsstelle, die eigenständige Ermittlung unter Auswertung des Akteninhalts sowie die Feststellung weiterer benötigter Daten, die Erfassung von Erledigungen zur Erstellung von statistischen Unterlagen, die Datenannahme, -übertragung und Überwachung per EGVP sowie die Richterassistenz dienten, bezogen auf den Aufgabenkreis des Klägers, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung war dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge (vgl. Rn. 29 ff.).
46(2) Diesem Arbeitsergebnis war auch die Bearbeitung von Aktenübersendungsgesuchen in abgeschlossenen Verfahren als Zusammenhangarbeit zuzuordnen.
47(3) Entgegen der Auffassung der Revision führten die Aufgaben nicht deshalb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen Arbeitsorganisation organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Die „ganzheitliche“ Übertragung der Tätigkeiten schließt zwar eine solche Trennung nicht von vornherein aus. Diese beschreibt lediglich das Konzept der Serviceeinheit und lässt keinen zwingenden Schluss auf die tatsächliche Arbeitsorganisation zu. Eine organisatorische Trennung ergab sich aber weder aus der GStO NRW noch aus der AktO-VwG NRW.
48(a) § 4 GStO NRW lässt sich der vom beklagten Land angenommene „aufgabenbezogene Ansatz“ nicht entnehmen. Die Aufzählung der Aufgaben in mehreren Absätzen kennzeichnet keine organisatorische Trennung. Vielmehr enthält § 4 Abs. 1 GStO NRW lediglich eine allgemeine Beschreibung, die in § 4 Abs. 2 GStO NRW konkretisiert wird. Darüber hinaus steht die in § 4 Abs. 4 GStO NRW erwähnte „ganzheitliche Bearbeitungsweise“ der Annahme, in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GStO NRW würden getrennt zugewiesene Aufgaben beschrieben, entgegen. Zudem enthält die GStO NRW eine allgemeine Aufgabenbeschreibung für alle Geschäftsstellen an allen Gerichten in NRW. Sie ist damit - anders als die in der Entscheidung des Senats vom (- 4 AZR 816/16 - Rn. 3, 30, BAGE 162, 81) berücksichtigte Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht - nicht auf den Aufgabenbereich des Klägers zugeschnitten.
49(b) Der AktO-VwG NRW lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an den Kläger entnehmen. Diese enthält generelle Vorgaben zur Aktenführung und -verwaltung, bestimmt aber nicht, durch wen diese in welcher Art und Weise vorzunehmen ist.
50bb) Bei der in diesem Arbeitsvorgang auszuübenden Tätigkeit des Klägers handelte es sich um die eines Angestellten in einer Serviceeinheit bei einem Verwaltungsgericht iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a/Vb Fallgruppe 2 BAT, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a BAT heraushebt, dass sie schwierig war.
51(1) Der Kläger war Angestellter in einer Serviceeinheit iSd. Protokollnotiz Nr. 1a zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Er hat zwar keine Berufsausbildung zum Justizfachangestellten abgeschlossen, aber die Prüfung für den mittleren Justizdienst erfolgreich abgelegt und war daher sonstiger Angestellter iSd. Protokollnotiz. Darüber hinaus bearbeitete er in einer durch das beklagte Land eingerichteten Serviceeinheit ganzheitlich Aufgaben eines Justizfachangestellten (vgl. hierzu die Anlage § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom ).
52(2) Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsvorgangs „Betreuung der Akten in einer Serviceeinheit“ fielen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a/Vb Fallgruppe 2 BAT in rechtserheblichem Ausmaß an.
53(a) Die Anordnung von Zustellungen, die Ladungen von Amts wegen und die Ladungen von ehrenamtlichen Richtern, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und/oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, die Vorprüfung der Zuständigkeit der Serviceeinheit und Berichterstatter sowie die Überwachung von Akteneinsichten sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, b, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT schwierige Tätigkeiten iSd. Tarifmerkmals. Gleiches gilt für die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren, die Aktenübersendungsgesuche in abgeschlossenen Verfahren, die Antragsaufnahme zu Protokoll der Geschäftsstelle, die eigenständige Ermittlung sowie die Feststellung weiterer benötigter Daten unter Auswertung des Akteninhalts, die Erfassung von Erledigungen zur Erstellung von statistischen Unterlagen, die Datenannahme, -übertragung und Überwachung per EGVP sowie die Richterassistenz. Diese sind zwar nicht explizit im Katalog der schwierigen Tätigkeiten aufgelistet, entsprechen aber ihrer Wertigkeit nach den in Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c, h und g Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT aufgelisteten Tätigkeiten (vgl. zur Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Subsumtion unter den Oberbegriff - Rn. 55; - 4 AZR 252/19 - Rn. 42). Dies entspricht auch der übereinstimmenden Bewertung der Parteien. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der vom Kläger auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 36,39 vH.
54(b) Damit fielen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist rechtserheblich.
55cc) Der Kläger konnte daher auch nach Änderung seiner Tätigkeit weiterhin ein Entgelt nach Vergütungsgruppe Vb, nunmehr Fallgruppe 2, BAT beanspruchen. Dafür war nicht erforderlich, dass er erneut eine Bewährungszeit von drei Jahren in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT verbringt. Dem Wortlaut der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 BAT nach wäre dies zwar erforderlich, eine Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT wird dort nicht erwähnt. Wegen der Ähnlichkeit der Tätigkeiten und zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisse ist eine absolvierte Bewährungszeit in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT aber auf die erforderliche Bewährungszeit in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT vollständig anzurechnen (sh. auch Rundschreiben der TdL vom - 3-03-02-20/239/01 - B/2 unter Ziffer I. 2.3, zitiert nach Sachadae in Sponer/Steinherr TV-L EntgeltO Stand März 2023 Teil II 2312.1-L Rn. 193).
56e) Der Kläger war zum in die „kleine“ Entgeltgruppe 9 TV-L (Stufenlaufzeit in Stufe 2 von fünf Jahren), überzuleiten (Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder). Dort stand ihm ab dem jedenfalls ein Entgelt nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L zu. Es fehlt zwar an Angaben zu seiner Vergütung im Oktober 2006, auf dessen Grundlage das für die Überleitung maßgebende Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-Länder zu bilden wäre. Selbst unter Zugrundelegung des von dem beklagten Land für die Vergütungsgruppe Vc BAT errechneten Vergleichsentgelts in Höhe von 2.430,00 Euro zzgl. 42,35 Euro, welches nicht unter der Vergütung liegen kann, die der Kläger nach Vergütungsgruppe Vb BAT zu diesem Zeitpunkt erhalten hätte, ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TV-L am (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder).
574. Zum wurde der Kläger, da seine Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder in Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L übergeleitet.
585. Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TV-L und Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L für den Zeitraum vom bis sowie zwischen Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TV-L und Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L vom bis . Die fehlerhafte Bezeichnung der Vergütung durch den Kläger (Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L statt Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L) ist unerheblich, nach Entgeltgruppe 9a Stufe 6 TV-L hätte dem Kläger allenfalls ein noch höheres Entgelt zugestanden. Die Höhe der Vergütungsdifferenzen steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
596. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben vom rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht. Gegen diese Feststellung des Arbeitsgerichts, die das Landesarbeitsgericht in Bezug genommen hat, hat sich das beklagte Land nicht gewendet.
607. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TV-L.
61II. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:260423.U.4AZR34.22F.0
Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2036 Nr. 36
WAAAJ-44891