Instanzenzug: Az: 1 Ca 1385/19 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 3 Sa 653/20 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2Die Klägerin, die eine Ausbildung zur Justizangestellten absolviert hat, war vom bis zum bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom bestimmte sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“.
3Die Klägerin war vom bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Staatsanwaltschaft M in einer Serviceeinheit beschäftigt. Die für sie erstellte Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom hat ua. folgenden Inhalt:
4Das beklagte Land leitete die Klägerin nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) zum aus der Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT in die Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) über und vergütete sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend.
5Nach erfolgloser Geltendmachung mit einem dem beklagten Land am zugegangenen Schreiben hat die Klägerin mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, seit dem habe sie Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Ihre Tätigkeit habe bei Überleitung in den TV-L die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc BAT erfüllt. Sie sei in Entgeltgruppe 8 TV-L überzuleiten gewesen. Mit Ablauf der für Vergütungsgruppe Vb BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungszeit sei eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9 TV-L erfolgt. Die Tätigkeit in einer Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft bilde einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie zu 24,28 vH schwierige Tätigkeiten ausübe.
6Die Klägerin hat zuletzt - nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraums nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für erledigt erklärt hatten - beantragt
7Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Festlegung einzelner Tätigkeiten als „schwierig“ in den Protokollnotizen zu den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vorgegeben, dass es sich bei schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten um unterschiedliche Arbeitsvorgänge im Tarifsinn handeln solle. Zudem seien die schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten der Klägerin nach der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO NRW) vom (JMBl. NRW S. 62) idF vom (JMBl. NRW S. 293) iVm. der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA NRW) vom (JMBl. NRW S. 93) und den Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (AktO NRW) vom (JMBl. NW S. 109) idF vom (JMBl. NRW S. 291) gesondert als abgrenzbarer Arbeitsvorgang übertragen worden. Da die Klägerin nicht zu mindestens 50 vH schwierige Tätigkeiten auszuüben habe, könne sie keine Vergütung zunächst nach Entgeltgruppe 9 und ab dem gemäß Entgeltgruppe 9a TV-L beanspruchen.
8Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren weiter.
Gründe
9Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Berufung zutreffend zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.
10I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es der Klage auch im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9/9a TV-L bei Geltung des TV-L aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit stattgegeben hat.
111. Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der TV-L Anwendung und zur Begründung auf den Arbeitsvertrag verwiesen. Damit hat sie sich auf eine Anwendbarkeit kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme berufen. Demgegenüber ist - trotz Vertretung durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di im gesamten Verfahren - kein Vortrag dazu erfolgt, der Anspruch werde (auch) auf eine Geltung des TV-L aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gestützt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist lediglich eine Mitteilung der Parteien zur beiderseitigen Tarifgebundenheit zu Protokoll erklärt worden. Da es sich bei der Anwendbarkeit eines Tarifvertrags aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme und dessen Geltung wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt ( - Rn. 19; - 4 AZR 517/15 - Rn. 74, BAGE 158, 54), hätte das Landesarbeitsgericht ausschließlich über ersteres entscheiden dürfen.
122. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als der Klage im Hinblick auf beiderseitige Tarifgebundenheit stattgegeben wurde (vgl. - Rn. 20).
13II. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. - Rn. 12) auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ( - Rn. 10; - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN) zulässig. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kein Streit (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. - Rn. 15, BAGE 124, 240). Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts (vgl. hierzu - Rn. 15, BAGE 174, 74; - 6 AZR 321/19 - Rn. 20).
14Die zuletzt in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung des Feststellungsantrags, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten, stellt keine unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem veränderten Bezeichnung der Entgeltgruppe bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung (sh. dazu - Rn. 15, BAGE 172, 130).
15III. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin vom bis zum nach Entgeltgruppe 9 TV-L und vom bis zum nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten.
161. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags - nach gebotener ergänzender Auslegung (vgl. hierzu - Rn. 24; ausf. - 4 AZR 41/12 - Rn. 12 ff.) - in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder nach dem TV-L sowie dem TVÜ-Länder.
172. Für die Eingruppierung der Klägerin waren §§ 22, 23 BAT sowie die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I - Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - der Anlage 1a zum BAT maßgebend.
18a) § 17 TVÜ-Länder ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT einschließlich der Anlage 1a bis zum an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; vgl. - Rn. 18 mwN). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert (sh. etwa - Rn. 19, BAGE 172, 130) - auch nach dem bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.
19b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin die ihr übertragene Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft M seit dem bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverändert ausgeübt.
203. In Anwendung von § 22 BAT iVm. § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder sowie dessen Anlage 2 war die Klägerin nach Überleitung aus Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT in der Zeit vom bis zum nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.
21a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BAT). Nach Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
22b) Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT lauteten auszugsweise:
23c) Die Tätigkeit der Klägerin machte einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus.
24aa) Nach § 22 Abs. 2 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT auch Zusammenhangarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ( - Rn. 27 mwN, BAGE 172, 130).
25(1) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der Senat ausführlich in der Entscheidung vom (- 4 AZR 195/20 - Rn. 28 - 57, BAGE 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
26(2) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - der durch den Senat vorgenommenen Auslegung weder die Systematik der tariflichen Regelungen noch die Tarifgeschichte entgegenstehen.
27(a) Das vom Senat bei der Auslegung zugrunde gelegte Verständnis des Arbeitsvorgangs aufgrund einer „natürlichen Betrachtungsweise“ und damit die Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang führt nicht dazu, dass der Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT „praktisch vollends leer“ läuft (so aber zu Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L Geyer ZTR 2021, 539, 552). Bei natürlicher Betrachtungsweise ist - in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung (für Letzteres allerdings Geyer ZTR 2021, 539, 553) - darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Maßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolgt, desto wahrscheinlicher ist es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliegt. Dementsprechend hängt es von der Organisation des Arbeitgebers ab, in welchem Umfang Tätigkeiten wie die in dem Klammerzusatz genannten zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führen. Das folgt aus der durch die Tarifvertragsparteien gewollten Abkehr von einer Bewertung von Gesamt- und Einzeltätigkeiten.
28(b) Die Zusammenfassung wiederkehrender und gleichartiger Tätigkeiten dient der Praktikabilität. Sie verändert die Eingruppierung nicht (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2023 Teil II § 12 Rn. 386 ff.), da sie nur gleichartige Tätigkeiten betrifft. Ob es einen Arbeitsvorgang gibt oder viele, die jeweils gleich zu bewerten sind, weil sie die gleichen Tätigkeiten erfordern, zieht keine unterschiedliche Eingruppierung nach sich.
29(c) Die teilweise geforderte Berücksichtigung der Tarifhistorie im Hinblick auf die Zeit vor Einführung des Arbeitsvorgangs als Bewertungskriterium (vgl. insbesondere Geyer ZTR 2021, 539, 552) führt nicht zu einem anderen Verständnis der tariflichen Regelungen. Soweit in Entscheidungen vor 1975 der Begriff „Arbeitsvorgang“ verwendet wurde, lässt dies keinen Rückschluss auf dessen Verständnis in § 22 BAT oder § 12 TV-L zu. Eine Definition des Arbeitsvorgangs, auf die die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung der neuen Eingruppierungsregelungen hätten zurückgreifen können, ist dabei nicht erfolgt (vgl. zB die Verwendung des Begriffs ohne jegliche Erläuterung in -; - 4 AZR 256/67 -; - 4 AZR 148/67 -).
30Auch soweit der Senat in früheren Entscheidungen Tätigkeiten einem „Arbeitsvorgang“ zugeordnet hat, liegt dieses Verständnis weder § 22 BAT noch § 12 TV-L zugrunde. Vor Einführung der neuen Eingruppierungsregelungen ist der Begriff als Synonym für die einzelnen Aufgaben eines Beschäftigten verstanden worden. Der Senat ist zunächst davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang sei kleiner als das Aufgabengebiet ( - BAGE 5, 27) und hat dann beispielhaft Arbeitsvorgänge aufgeführt als Darstellung politischer Grenzen, Ortschaften, Flussläufe und Bodenbeschaffenheit bei Erstellung einer topographischen Karte ( - BAGE 12, 91) oder als Festsetzung der Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Berufszeit und Grundvergütung bei der selbstständigen Errechnung von Vergütungen ( -). In der Entscheidung vom (- 4 AZR 87/69 -) hat er den Begriff des „einzelnen Arbeitsvorgangs“ gleichbedeutend mit einer „Einzelaufgabe“ verwendet. „Arbeitsvorgänge“ iSd. § 22 BAT und § 12 TV-L sind aber nicht Einzeltätigkeiten, sondern die Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
31(d) Soweit sich das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz darauf berufen hat, auch eine Mitteilung der - den BAT mit abschließenden - Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr aus dem Jahr 1975 belege, dass die Tarifvertragsparteien unter einem Arbeitsvorgang in Abkehr vom Begriff der „Gesamttätigkeit“ kleinere Einheiten verstanden hätten, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag noch berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Der gewerkschaftlichen Mitteilung kann nicht entnommen werden, eine Begrenzung der Arbeitsvorgänge auf möglichst kleine Einheiten sei Ziel beider Tarifvertragsparteien gewesen. Vielmehr wird in dieser davon ausgegangen, die Beispiele in dem Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT seien formuliert worden, damit „unter Bearbeitung eines Aktenvorgangs keine engbegrenzte Arbeitsleistung verstanden werden kann“.
32bb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze bildeten sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten einen die gesamte Arbeitszeit erfassenden Arbeitsvorgang. Diese dienten dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.
33(1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann ( - Rn. 59, BAGE 172, 130).
34(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes, die Erledigung des Schreibwerks der Serviceeinheit, die Aufgaben des Kostenbeamten, die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art, die Sicherstellung des Führerscheins nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und die Mitteilung nach Nr. 46 MiStra, die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung von Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Zeugen, die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen einschließlich Strafanzeigen und die Entscheiderassistenz dienten, bezogen auf den Aufgabenkreis der Klägerin, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung war dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Das gilt auch für die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung der Verurteilten nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen. Der Aktenvorgang war nicht mit Erteilung der Auflage, sondern erst mit deren Erfüllung abgeschlossen und die Aktenbearbeitung damit beendet. Alle (Einzel-)Aufgaben waren, anders als die in Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT genannten Beispiele, lediglich notwendige Zwischenschritte auf dem Weg zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, die für sich genommen nicht zu einem eigenen Arbeitsergebnis führten. So wurde durch die Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Aufnahme eines Antrags zwar dem Verfahren Fortgang gegeben und dieses seinem Abschluss nähergebracht, der Vorgang aber nicht beendet. Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wurde und daher in mehreren Teilschritten erfolgte (hierzu ausf. - Rn. 61, BAGE 172, 130). Demgegenüber endet die Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld ebenso wie die Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz mit dem Erlass eines Bescheids und ist damit abgeschlossen. Auch die Erstellung eines EKG oder die Fertigung einer Bauzeichnung führt - wenn nur dies als Tätigkeit zugewiesen ist - zur Erledigung der Aufgabe als Ganzes, nicht aber nur zur Erfüllung eines Zwischenschritts.
35(3) Diesem Arbeitsergebnis waren auch die sog. Normierungstätigkeiten, die die Bearbeitung der Zählkarten betreffen, als Zusammenhangarbeiten zuzuordnen. Sie waren erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. - Rn. 60, BAGE 172, 130).
36(4) Auch bei der Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Behörden in abgeschlossenen Verfahren sowie der geschäftsmäßigen Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die mit Freispruch, Einstellung oder Verwerfung/Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid geendet haben, handelte es sich um Zusammenhangarbeiten, deren Bearbeitung zur vollständigen Erledigung des Aktenvorgangs beitrug.
37(5) Entgegen der Auffassung der Revision führten die Aufgaben nicht deshalb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen Arbeitsorganisation organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Die „ganzheitliche“ Übertragung der Tätigkeiten schließt zwar eine solche Trennung nicht von vornherein aus. Diese beschreibt lediglich das Konzept der Serviceeinheit und lässt keinen zwingenden Schluss auf die tatsächliche Arbeitsorganisation zu. Eine organisatorische Trennung ergab sich aber weder aus der GStO NRW, der AktO NRW noch aus der OrgStA NRW oder den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Tätigkeit.
38(a) § 4 GStO NRW lässt sich der vom beklagten Land angenommene „aufgabenbezogene Ansatz“ nicht entnehmen. Die Aufzählung der Aufgaben in mehreren Absätzen kennzeichnet keine organisatorische Trennung. Vielmehr enthält § 4 Abs. 1 GStO NRW lediglich eine allgemeine Beschreibung, die in § 4 Abs. 2 GStO NRW konkretisiert wird. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die in § 4 Abs. 4 GStO NRW erwähnte „ganzheitliche Bearbeitungsweise“ der Annahme, in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GStO NRW würden getrennt zugewiesene Aufgaben beschrieben, entgegensteht. Zudem enthält die GStO NRW eine allgemeine Aufgabenbeschreibung für alle Geschäftsstellen bei allen Staatsanwaltschaften in NRW. Sie ist damit - anders als die in der Entscheidung des Senats vom (- 4 AZR 816/16 - Rn. 3, 30, BAGE 162, 81) berücksichtigte Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht - nicht auf den Aufgabenbereich der Klägerin zugeschnitten.
39(b) Der AktO NRW lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an die Klägerin entnehmen. Diese enthält generelle Vorgaben zur Aktenführung und -verwaltung, bestimmt aber nicht, durch wen diese in welcher Art und Weise vorzunehmen ist.
40(c) Der OrgStA NRW lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an die Klägerin entnehmen. Diese enthält keine abschließende Vorgabe hinsichtlich der Organisation der Serviceeinheiten, sondern lediglich Soll-Vorschriften (vgl. insbesondere Nr. 3). Ihr lässt sich daher nicht entnehmen, welche Organisation das beklagte Land hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes der Klägerin vorgenommen hat.
41(d) Soweit für die der Klägerin übertragenen Aufgaben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (zB § 1 KostVfG, §§ 153a, 474, 480 StPO) bestanden, hatte diese gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit einzelner Organe der Rechtspflege keinen Einfluss auf die Arbeitsorganisation. Die Normen erlauben keinen Rückschluss darauf, welcher Person konkret welche Aufgaben übertragen wurden, und ob dies zusammen mit anderen oder getrennt von diesen erfolgte.
42d) Bei der in diesem Arbeitsvorgang auszuübenden Tätigkeit handelte es sich um die einer Angestellten in einer Serviceeinheit bei einer Staatsanwaltschaft iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a BAT heraushob, dass sie schwierig war.
43aa) Die Klägerin war Angestellte in einer Serviceeinheit iSd. Protokollnotiz Nr. 1a zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Sie hat zwar keine Berufsausbildung zur Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen, war aber sonstige Angestellte iSd. Protokollnotiz. Darüber hinaus bearbeitete sie in einer durch das beklagte Land eingerichteten Serviceeinheit ganzheitlich Aufgaben einer Justizfachangestellten (vgl. hierzu die Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom ).
44(1) Eine Eingruppierung als sonstige Angestellte erfordert, dass die Klägerin über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie eine Justizfachangestellte verfügt. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Berufsausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein; auch aus der auszuübenden Tätigkeit können Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen einer Angestellten gezogen werden ( - Rn. 60).
45(2) Danach war die Klägerin als sonstige Angestellte anzusehen. Sie verfügte über eine Berufsausbildung zur Justizangestellten und war seit 1975 bei dem beklagten Land in diesem Bereich tätig, seit 2004 ohne Einschränkung als Angestellte in einer Serviceeinheit. Sie verfügte daher aufgrund ihrer Berufserfahrung über gleichwertige Fähigkeiten zu denen einer Justizfachangestellten. Hiervon geht ausweislich der Tätigkeitsdarstellung auch das beklagte Land aus.
46bb) Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsvorgangs fielen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß an.
47(1) Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen“ Tätigkeit, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 BAT bestimmten Maß anfallen. Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten Landes kann erneut auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom (- 4 AZR 195/20 - Rn. 65 ff., BAGE 172, 130) verwiesen werden.
48(2) Gemessen an diesen Grundsätzen übte die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe Vc BAT aus.
49(a) Die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung (Nr. 2.2 Buchst. a - c der Tätigkeitsdarstellung), die Aufgaben des Kostenbeamten in Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren, die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung der Verurteilten nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Staatsanwälte und Rechtspfleger und die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c, e, f, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT schwierige Tätigkeiten iSd. Tarifmerkmals. Gleiches gilt für die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung, die Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip, die geschäftsmäßige Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die Sicherstellung von Führerscheinen, die Entscheiderassistenz und die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen einschließlich Strafanzeigen. Diese sind zwar nicht explizit im Katalog der schwierigen Tätigkeiten aufgelistet, entsprechen aber ihrer Wertigkeit nach den in Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, e, f, g und h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT aufgelisteten Tätigkeiten (vgl. zur Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Subsumtion unter den Oberbegriff - Rn. 55; - 4 AZR 252/19 - Rn. 42). Dies entspricht auch der übereinstimmenden Bewertung der Parteien. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit betrug 24,28 vH.
50(b) Damit fielen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist rechtserheblich.
51e) Die Klägerin konnte daher zunächst ab dem ein Entgelt nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT beanspruchen. Zum war sie in Entgeltgruppe 8 TV-L überzuleiten (Teil A Anlage 2 zum TVÜ-Länder: „Vergütungsgruppe Vc mit ausstehendem Aufstieg in Vergütungsgruppe Vb“). Zum war sie nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder in die „kleine“ Entgeltgruppe 9 TV-L (Stufenlaufzeit in Stufe 2 von fünf Jahren) höherzugruppieren und konnte ab diesem Zeitpunkt eine dementsprechende Vergütung verlangen. Sie hatte die Hälfte der für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 BAT erforderlichen dreijährigen Bewährungszeit bereits am und damit vor dem erfüllt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 1 TVÜ-Länder) und die Tätigkeit einer Angestellten in einer Serviceeinheit mit schwierigen Tätigkeiten weiterhin bis zum auszuüben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 2 TVÜ-Länder). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 3 TVÜ-Länder).
52f) Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit dem beklagten Land am zugegangenem Schreiben rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht.
534. Zum wurde die Klägerin, da ihre Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder in Entgeltgruppe 9a TV-L übergeleitet. Seit diesem Zeitpunkt war das beklagte Land bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet.
545. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TV-L.
55IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen worden ist, hat es die Kosten zu tragen. Im Hinblick auf die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien war der Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ein Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Klage wäre zwar ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich zulässig und begründet gewesen. Die Erledigungserklärung hätte aber bereits im Berufungsverfahren erfolgen können, so dass der erledigte Teil des Rechtsstreits in der Revision nicht mehr angefallen und Mehrkosten vermieden worden wären (vgl. zur verspäteten Abgabe der Erledigungserklärung Zöller/Althammer ZPO 34. Aufl. § 91a Rn. 25).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:260423.U.4AZR249.21.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-44888